Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO; § 37 Abs 3 Z 16 MRG).
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs deshalb für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob bei Mietverträgen, in denen ein Lagezuschlag vereinbart wird, in Hinblick auf § 16 Abs 4 MRG ein Vertragsanbot im Zweifel als solches auf Abschluss eines Vorvertrages angenommen werden könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Hiezu ist zu bemerken, dass es ein Wohnrecht als juristischen Systembegriff nicht gibt und dass auch dem Mieterschutzrecht der Status eines eigenständigen Sonderprivatrechts nicht zukommt (Franz Bydlinsky, System und Prinzipien des Privatrechts 715 ff; Schauer, Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, in BMJ [Hg], Erneuerung des Wohnrechts [2000] 17 mwN). Es existiert auch keine eigene mietrechtliche Abgrenzung zwischen Vorvertrag, Punktation und Hauptvertrag, umso weniger eine eigene Zweifelsregel für Mietverträge mit Lagezuschlägen. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Einzelfall ein Anbot auf Abschluss eines Vorvertrages angenommen hat, steht dies mit den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts nicht im Widerspruch. Im Übrigen hatte der eingeschrittete Makler nach den erstgerichtlichen Feststellungen ohnehin keine Abschlussvollmacht. Der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage kommt diese Bedeutung demnach nicht zu.
Auch im Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Mit der Bestimmung des § 16 Abs 4 MRG idF des 3. WÄG über die Bekanntgabe der für den Lagezuschlag nach § 16 Abs 3 MRG maßgebenden Umstände hat sich der erkennende Senat bereits mehrmals befasst (5 Ob
199/98w = WoBl 1999/44 [Dirnbacher]; 5 Ob 101/99k = WoBl 2000/49; 5
Ob 238/99g = WoBl 2000/50 [Dirnbacher]; 5 Ob 5/00x). Er hat ua ausgesprochen, dass es sich um eine Schutzbestimmung zu Gunsten des Mieters handelt, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlages ermöglichen soll; sie erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). Im vorliegenden Fall (einer Wohnung in Wien 1, Wollzeile) hat das Rekursgericht mit seiner Beurteilung, der Hinweis auf die zentrale Verkehrslage des Hauses sei ausreichend, die Grenzen des ihm zustehenden Spielraumes nicht überschritten; eine krasse Verkennung der Rechtslage, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.
Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
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