§ 16 Abs 4 MRG:
Die Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, um die Berechtigung eines solchen Zuschlages überprüfen zu können. Sie erfordert wenigstens schlagwortartige Hinweise auf die Qualität der Lage.