European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00175.15V.0223.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht traf eine Regelung zur Benützung von im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaftsteilen, die das Gericht zweiter Instanz über Rekurs des Antragsgegners abänderte.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das
Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:
Rechtliche Beurteilung
1. Im allgemeinen Verfahren außer Streitsachen ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG durch das Rekursgericht ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Das Verfahren über eine gerichtliche
Benützungsregelung ist ein solches über einen Entscheidungsgegenstand rein
vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0007110 [T14]; 1 Ob 108/14k). Ansprüche auf
Benützungsregelung haben ihre Rechtsgrundlage allein im gemeinschaftlichen Eigentum, beruhen somit auf einem rein
vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist auch im Verfahren außer Streitsachen unanfechtbar und bindet ‑ von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ‑ den Obersten Gerichtshof (RIS‑Justiz RS0042450 [T8; T19]).
3. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach nicht 30.000 EUR. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 63 Abs 3 AußStrG durch das Rekursgericht jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall hat das Erstgericht das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil es als Antrag iSd § 63 AußStrG zu werten ist (RIS‑Justiz
RS0109623 [T13]).
4. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T14]).
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