OGH 5Ob175/15v

OGH5Ob175/15v23.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin B***** H*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler‑Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen den Antragsgegner Dr. D***** D*****, wegen Benützungsregelung, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2015, GZ 42 R 86/15f‑120, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 30. Mai 2014, GZ 2 Msch 6/12w‑105, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00175.15V.0223.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht traf eine Regelung zur Benützung von im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaftsteilen, die das Gericht zweiter Instanz über Rekurs des Antragsgegners abänderte.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das

Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:

Rechtliche Beurteilung

1. Im allgemeinen Verfahren außer Streitsachen ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG durch das Rekursgericht ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

2. Das Verfahren über eine gerichtliche

Benützungsregelung ist ein solches über einen Entscheidungsgegenstand rein

vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0007110 [T14]; 1 Ob 108/14k). Ansprüche auf

Benützungsregelung haben ihre Rechtsgrundlage allein im gemeinschaftlichen Eigentum, beruhen somit auf einem rein

vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist auch im Verfahren außer Streitsachen unanfechtbar und bindet ‑ von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ‑ den Obersten Gerichtshof (RIS‑Justiz RS0042450 [T8; T19]).

3. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach nicht 30.000 EUR. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 63 Abs 3 AußStrG durch das Rekursgericht jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall hat das Erstgericht das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil es als Antrag iSd § 63 AußStrG zu werten ist (RIS‑Justiz

RS0109623 [T13]).

4. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T14]).

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