European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00173.22K.1108.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Grundbuchsrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Liegenschaft EZ * KG * steht noch im Eigentum des am 30. 10. 2017 verstorbenen Bruders der Antragstellerin, sein Nachlass wurde dieser zu 11/60‑Anteilen eingeantwortet. Mit dem Eigentum an dieser Liegenschaft ist das Miteigentumsrecht zu 1/41‑Anteil an einer anderen Liegenschaft verbunden, hinsichtlich der die Einleitung des Verfahrens der agrarischen Operation zu einer konkreten Geschäftszahl im Grundbuch angemerkt ist.
[2] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die von der – nach Antragstellung verstorbenen – Antragstellerin begehrte Einverleibung ihres Eigentumsrechts zu 11/60‑Anteilen.
[3] Die Vorarlberger Landesregierung versagte mit Bescheid vom 16. 6. 2020 der Übertragung dieser Anteile gemäß § 95 iVm § 33 Abs 6 und Abs 8 VbgFlVG die Bewilligung. Über Bescheidbeschwerde der eingeantworteten Erbinnen sprach das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 24. 1. 2022 gemäß § 95 Abs 1 und 2 VbgFlVG aus, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin an der Liegenschaft mit dem – näher bezeichneten – Regulierungsverfahren unvereinbar ist. Die Vorarlberger Landesregierung bestätigte am 24. 1. 2022 die Rechtskraft undVollstreckbarkeit des Bescheids vom 16. 6. 2020.
[4] Das Erstgericht wies unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid das Einverleibungsbegehren ab.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Rechtsnachfolgerinnen der Antragstellerin nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs der eingeantworteten Erbinnen der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, dass die begehrte Einverleibung gemäß § 95 Abs 1 und 2 des VbgFlVG der Zustimmung der Agrarbehörde bedurfte, die nicht vorliegt. Die Revisionsrekurswerberinnen berufen sich nur darauf, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg eingebracht zu haben, was das Erstgericht – allenfalls im Weg eines Verbesserungsauftrags – klären hätte müssen. Ein rechtskräftiges Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts liege daher nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage sprechen sie damit aber nicht an.
[8] 2. Der behauptete erstinstanzliche Verfahrensmangel wurde im Rekurs nicht gerügt und könnte – auch im Grundbuchsverfahren – daher nur dann einen Mangel des Rekursverfahrens bilden, wenn das Rekursgericht ihn von Amts wegen hätte aufgreifen müssen (RIS‑Justiz RS0043111 [T23]). Dies ist hier nicht der Fall. Diesen Verfahrensmangel können die Revisionsrekurswerberinnen daher nicht mit Erfolg erstmals im Revisionsrekurs geltend machen.
[9] 3. Grundsätzlich müssen Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Dies gilt auch für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung bedarf. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich nach ständiger Rechtsprechung der Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht (RS0099943). Vollstreckbarkeitsbestätigungen von Verwaltungsbehörden sind zwar keine Bescheide, sondern Beurkundungen, auch sie sind aber für die Gerichte bindend (RS0008852). Die Auffassung des Rekursgerichts, es sei an die von der Vorarlberger Landesregierung erteilte Rechtskraftbestätigung des Versagungsbescheids gebunden, ist daher durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.
[10] 4. Im Übrigensind die Revisionsrekurswerberinnen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28. 7. 2021, Ra 2021/05/0080; VwGH 28. 2. 2022, Ra 2020/12/0042) und des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 127/15f) zu verweisen, wonach die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft nicht hinausschiebt. Das Argument der Revisionsrekurswerberinnen, aufgrund ihrer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof liege kein rechtskräftiges Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vor, geht daher ins Leere.
[11] 5. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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