Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1 Nach herrschender Ansicht setzt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs 1 MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie ‑ gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs ‑ zu benützen (RIS‑Justiz RS0069987; RS0070297; RS0101592). Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein (5 Ob 269/03z wobl 2005/125, 345).
1.2 Kommt es demnach auf die rechtliche Zulässigkeit der Benützung an, sind dafür der Inhalt des Mietvertrags und allfällige sonstige ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und Mieter maßgeblich, wobei die Grenze für die Festlegung eines Rechts zur Benützung die objektive Benützungsmöglichkeit ist (5 Ob 58/98k wobl 2000/17, 44; 5 Ob 328/98s wobl 1999/157; 5 Ob 287/07b wobl 2009/2, 12). Das kann als Korrektiv für Fälle angesehen werden, in denen die Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts ‑ unter verständiger Berücksichtigung der bestehenden Sach‑ und Vertragslage ‑ an faktischen Umständen scheitert.
1.3 Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht (5 Ob 58/98k; 5 Ob 287/07b).
1.4 Dass das Rekursgericht den fehlenden Anschluss der Wohnungen dreier Mieter an die Fernwärmeversorgung dahin wertete, dass ihnen trotz des Rechts zur Benützung die objektive Benützungsmöglichkeit fehle (vgl auch Würth/Zingher/Kovanyi , Miet‑ und Wohnrecht 22 § 24 MRG Rz 4), stellt keine, einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung dar.
2.1 Der vom Rekursgericht festgestellte Heizkostenverteilungsschlüssel trägt diesem Umstand Rechnung, indem die Kosten des Fernwärmebezugs unter jenen Mietern (nach dem Verhältnis der Nutzflächen ihrer Wohnungen) aufgeteilt werden, denen eine sinnvolle Nutzung auch möglich ist ( E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch , Österr. Wohnrecht MRG § 24 MRG Rz 12 mwN).
Auf die Frage einer Dissolutionsvereinbarung und deren Voraussetzung kommt es vorliegend nicht an.
Somit stellen sich Fragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG nicht; einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses erfolgte entgegen § 71 Abs 2 AußStrG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)