§ 24 Abs 1 MRG:
Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den vorhandenen Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zur Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage.
Das ist der Fall, wenn der Mieter sein Geschäftslokal verlassen und einen Umweg über die Straße nehmen müßte, um den Lift zu benützen, und damit letztlich nicht mehr wahrnehmen könnte, als Wäsche auf dem (nicht über Gemeinschaftsanlagen verfügenden) Dachboden zu trocknen.