Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332) oder die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0037095; RS0007245; RS00042963 [T11]), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies wurde vom erkennenden Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w = NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h; zuletzt 5 Ob 149/11i). Damit wird dem Grundsatz entsprochen, dass jeder Verfahrensmangel nur einmal und zwar in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen, aber nicht im Revisionsrekursverfahren abermals geltend gemacht werden kann (vgl RIS-Justiz RS0043919 [T2; T3]).
Das hatte zur Zurückweisung des insofern unzulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller, mit dem im Übrigen die Einverleibung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von „886.000“ EUR statt (richtigerweise) 186.000 EUR begehrt wird, zu führen.
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