Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Partei im formellen Sinn ist nach § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 AußStrG derjenige, der Rechtsschutz begehrt (Antragsteller), und derjenige, gegen den Rechtsschutz beantragt wird (Antragsgegner). Für die Eigenschaft als Antragsteller ist dabei relevant, dass ein Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird oder unmittelbar gegen einen anderen Rechtsträger gerichtet ist (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 2 Rz 24).
2. § 52 Abs 2 Z 1 WEG normiert ‑ wie allgemein § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG (dazu Kodek aaO § 2 Rz 7) ‑ darüber hinaus einen materiellen Parteibegriff (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Miet‑ und Wohnrecht22 § 52 WEG Rz 68). Danach kommt Parteistellung allen Personen zu, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können, ohne Rücksicht darauf, ob der Betreffende am Verfahren teilnimmt oder beigezogen wird. Dem im außerstreitigen Verfahren geltenden materiellen Parteibegriff entsprechend hat das Gericht daher von Amts wegen die richtigen Parteien beizuziehen. Sind von einem Antrag, wie hier in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG, deren Interessen betroffen, so sind alle übrigen Miteigentümer der Liegenschaft als Antragsgegner anzusehen und in das Verfahren entsprechend dem Grundbuchsstand einzubeziehen (T. Klicka in Haumann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 52 WEG Rz 49).
3. Die Revisionsrekurswerberin war nicht Antragstellerin und hat sich im Verfahren erster Instanz auch nicht auf Seiten der Antragsteller am Verfahren beteiligt. Zu Recht verweist sie in ihrem (vom Erstgericht bewilligten: ON 34) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses daher darauf, dass sie in das Verfahren als Antragsgegnerin einbezogen worden war. Dass sie sich dessen ungeachtet am Verfahren erster und zweiter Instanz nicht beteiligte, lässt ihre verfahrensrechtliche Stellung als Antragsgegnerin unberührt.
4.1 Auch im Verfahren außer Streitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehen. Fehlt ein solches Anfechtungsinteresse (Beschwer), ist ein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0006880; RS0006598).
4.2 Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle und die materielle Beschwer (RIS‑Justiz RS0041868). Der Rechtsmittelwerber muss jedenfalls formell beschwert sein (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 Vor § 461 Rz 10), die gefällte Entscheidung muss also zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers von seinem Antrag abweichen (RIS‑Justiz RS0041868 [T5]; RS0043917; E. Kodek aaO; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 58 mwN; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen Rz 259).
4.3 Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt ein Antrag der Erst‑ bis Siebentantragsteller gemäß § 32 Abs 6 WEG auf Festsetzung abweichender Abrechnungseinheiten, weil die beiden auf der Liegenschaft errichteten Baukörper in ihrer Bauart und Konstruktion sehr verschieden seien, zugrunde (ON 1), dem sich im Verfahren vor dem Erstgericht nur der Acht‑ und Neuntantragsteller anschlossen (ON 5 und 8). Das Erstgericht setzte eine abweichende Abrechnungseinheit betreffend die Betriebskosten, Wartungs‑ und Reparaturkosten für die Außenfassaden der beiden Wohntürme fest. In Abänderung dieser Entscheidung wies das Rekursgericht den Antrag zur Gänze ab. Durch die Abweisung des Sachantrags, der von ihr gar nicht erhoben wurde, und dem sie wegen ihrer Beiziehung auf Seiten der Antragsgegner verfahrensrechtlich entgegen trat, kann sich die Revisionsrekurswerberin (formell) nicht beschwert erachten. Ihr Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
5. Im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG; RIS‑Justiz RS0119918). Die von der Revisionsrekurswerberin erstmals in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses abgegebene Erklärung, dem Verfahren auf Seiten der Antragsteller beizutreten, ist einer erstmaligen Antragstellung gleichzuhalten und daher unbeachtlich.
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