Normen
ABGB §1447
MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs5
WEG 1975 §17 Abs1 Z1
WEG 1975 §17 Abs6
5 Ob 163/01h | OGH | 10.07.2001 |
10 Ob 326/02t | OGH | 10.12.2002 |
nur: Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T1) |
5 Ob 244/02x | OGH | 25.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: An dem Grundsatz, dass eine unvertretbare Handlung, die dem Verpflichteten zu erbringen unmöglich ist, nicht erzwingbar ist, hat sich dadurch nichts geändert, dass durch das 3. WÄG die exekutive Durchsetzung einer Abrechnungsverpflichtung nicht mehr nach den Vorschriften der EO, sondern im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 17 Abs 6 WEG 1975 zu erfolgen hat. (T2) |
5 Ob 107/07g | OGH | 28.08.2007 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 179/08x | OGH | 26.08.2008 |
nur: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Vermieter nicht zu einer Leistung verurteilt bzw durch Ordnungsstrafen gezwungen werden kann, von der nach Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie nicht mehr erbracht werden kann, etwa weil die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. (T3); Beisatz: Dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, wofür ihn die Beweislast trifft. (T4); Beisatz: Auf welche Weise der Nachweis der Unmöglichkeit der Leistung zu erfolgen hat, etwa dass die notwendige Mitwirkung von Dritten nicht zu erreichen ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. (T5) |
5 Ob 229/09a | OGH | 27.05.2010 |
nur T1 |
6 Ob 212/12p | OGH | 16.11.2012 |
nur: Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden (vgl § 1447 ABGB). Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T6) |
3 Ob 72/14f | OGH | 25.06.2014 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 118/16b | OGH | 06.07.2016 |
Auch; nur T6 |
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0050OB00163_01H0000_001
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