Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG ist der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt, wobei Vorbringen und Beweisanträge bereits in erster Instanz zu erfolgen haben (RIS-Justiz RS0083783, RS0070480, RS0070034; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 37 MRG Rz 29 f). Im Rechtsmittelverfahren gilt nämlich das Neuerungsverbot (MietSlg 47.463/6, 48.419; Würth/Zingher aaO Rz 42). Dieses umfaßt auch das Verbot, zur Stützung oder Widerlegung des Sachantrages neue Beweismittel geltend zu machen (Kodek in Rechberger § 482 ZPO Rz 1, 3, 4 mwN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1728 ff). Schon aus diesem Grund kann es keinen Mangel des Rekursverfahrens bedeuten, wenn das Rekursgericht die von der Antragsgegnerin (und nicht von der Rechtsmittelwerberin) in der Rekursverhandlung beantragte Zeugenvernehmung nicht durchgeführt hat. Im übrigen enthält der Revisionsrekurs in seinem Kern lediglich eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge.
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