Rechtssatz
Eine vorläufige Maßnahme nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen (erfüllt) oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) durch ihr (sein) Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (gefährdet).
Gefährdung — Kindeswohl
3 Ob 135/16y | OGH | 22.09.2016 |
Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahme gem § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T1)<br/>Beisatz: Die mangelnde Bereitschaft der Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu kooperieren allein ist ohne Hinweis auf eine dadurch drohende Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 211 Abs 1 ABGB zu begründen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20121023_OGH0002_0050OB00152_12G0000_001
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