OGH 5Ob151/72 (RS0056462)

OGH5Ob151/723.10.1972

Rechtssatz

Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. Rein theoretische Erwägungen, welcher Preis von einem wirtschaftlich denkenden Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch gezahlt würde, führen aber nicht zur Feststellung des Verkehrswertes dieses Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist.

Normen

BStG 1971 §18 Abs1
EisbEG §4 ff A

5 Ob 151/72OGH03.10.1972
5 Ob 146/73OGH03.10.1973

Veröff: SZ 46/94

5 Ob 176/73OGH24.10.1973

Veröff: EvBl 1974/66 S 155

5 Ob 179/73OGH24.10.1973
5 Ob 180/73OGH24.10.1973
5 Ob 63/75OGH06.05.1975

nur: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. (T1)

5 Ob 71/75OGH07.10.1975

nur T1

5 Ob 532/77OGH19.04.1977

Ähnlich

5 Ob 555/77OGH28.02.1978

Auch; nur T1; Beisatz: Entschädigung nach dem MunitionslagerG. (T2)

5 Ob 538/78OGH04.04.1978

nur T1

5 Ob 689/78OGH14.11.1978
5 Ob 658/79OGH28.08.1979

nur T1

5 Ob 751/80OGH10.03.1981

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ertragswertfestsetzung. (T3)

7 Ob 545/82OGH11.11.1982

nur T2; Beisatz: Versagt die Vergleichswertmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes enteigneter Teilflächen zufolge Mangels derartiger Vergleichsgrundstücke, so ist auch die Differenzmethode ein taugliches Mittel zur Feststellung des Wertes der enteigneten Teilfläche (Differenz zwischen Verkehrswert des Gesamtgrundstückes vor Enteignung und Verkehrswert des Restgrundstückes). (T4)

2 Ob 524/83OGH28.06.1983

Auch; nur T1

2 Ob 621/85OGH08.10.1985

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 524/83

4 Ob 528/95OGH25.04.1995

nur: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. (T5) Beisatz: Ob dies der Fall war, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0050OB00151_7200000_001

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