Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrte die Einverleibung einer Änderung ihrer Miteigentumsanteile infolge einer Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 9 Abs 2 WEG.
Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren ab.
Der Beschluss des Rekursgerichts vom 22. April 2009 wurde der Antragstellerin am 13. Mai 2009 zugestellt. Einen dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs hat die Antragstellerin am 10. Juni 2009 zur Post gegeben, bei Gericht eingelangt ist er jedoch erst am 15. Juni 2009.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Revisionsrekursfrist in Grundbuchsachen beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 126 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 GBG).
Bei Berechnung der Frist ist § 81 GBG, auf den in § 123 Abs 1 GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen jene Tage, während derer sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG). Das bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (vgl RIS-Justiz RS0060987 [T1]; zuletzt 5 Ob 62/09t; dazu noch RIS-Justiz RS0060996).
Insoweit weicht also die Berechnung von Fristen in Grundbuchsachen von § 89 Abs 2 GOG ab (vgl Kodek im Grundbuchsrecht Rz 3 zu § 81 GBG mwN).
Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel der Antragstellerin zwar am letzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (einem Mittwoch) zur Post gegeben, langte aber erst am 15. Juni 2009 beim Grundbuchsgericht ein. Es war daher verspätet.
Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gemäß § 46 Abs 3 AußStrG ist im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0124683).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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