Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsteller begehren die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erst-, Zweit- und Drittantragstellers im Rang einer Rangordnung für die Veräußerung zu je einem Drittel sowie die Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, jeweils hinsichtlich beider Liegenschaften. Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Rechtsvertreter der Antragsteller wurde diese Entscheidung laut Rückschein am 4. Februar 2009 durch Übernahme durch einen Arbeitnehmer des Empfängers zugestellt. Dagegen richtet sich der am 6. März 2009 verfasste und zur Post gegebene und am 9. März 2009 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Revisionsrekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 126 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 GBG). Bei der Berechnung der Frist ist § 81 GBG, auf den in § 123 Abs 1 GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG). Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangt (RIS-Justiz RS0060987 [T1]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 81 GBG Rz 2; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht [2005] § 81 Rz 1). Da die 30-tägige Revisionrekursfrist am 6. März 2009 endete, der Revisionsrekurs aber erst am 9. März 2009 beim Erstgericht einlangte, ist er verspätet.
§ 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 123 GBG Rz 27; Feil/Marent, AußStrG² § 46 Rz 9).
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