Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, dass infolge der Bestimmung des § 27 EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, die Frage der Nichtigkeit einer Ehe nicht als Vorfrage in einem anderen Zivilprozess beurteilt werden darf, weil ein Ehenichtigkeitserklärungsverfahren besonderen Verfahrensanforderungen unterliegt (vgl 4 Ob 530/67 = EFSlg 8473; 6 Ob 333/67 = EFSlg 8474; 5 Ob 155/02h = SZ 2002/135; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth EheG Rz 4 zu § 27 EheG; Hopf/Kathrein, Eherecht2 § 27 EheG Anm 3).
Indizien für das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe stehen daher einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG oder § 55 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen (RIS-Justiz RS0117045).
Wird das Scheidungsbegehren auf § 55 EheG gestützt und erweist sich, dass eine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten niemals aufgenommen wurde, wurde von der Rechtsprechung darin ein Indiz für eine unheilbare Zerrüttung angenommen (vgl 5 Ob 155/02h unter Hinweis auf Schwimann I2 Rz 23 zu § 55 EheG mwN).
Wird aber das Begehren wie im vorliegenden Fall auf ein Verschulden an der Zerrüttung gestützt und ist die nach § 55 EheG erforderliche Zeit nicht abgelaufen, ist das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen. Diesfalls genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens, sondern es bedarf eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran (vgl 2 Ob 294/02b mwN; LGZ Wien 44 R 602/08t = EF-Z 2009/138 [Höllwerth]: vereinbarte Nichtbegründung einer häuslichen Lebensgemeinschaft).
Wenn daher die Vorinstanzen im Ergebnis das vom Kläger zur Begründung für Eheverfehlungen der Beklagten, konkret für ihr Verschulden an der Zerrüttung behauptete Tatsachensubstrat nicht für ausreichend erachteten, der Beklagten eine Eheverfehlung anzulasten, stellt dies im Einzelfall jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.
Damit stellen sich aber insgesamt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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