Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 26 Abs. 2 WEG iVm § 37 Abs. 3 Z 16 MRG sowie §§ 526 Abs. 3 und 500 Abs. 2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung verneint, daß gegen einen abändernden Sachbeschluß der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug jedenfalls zulässig sei. Die hiefür angegebene Belegstelle (Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 539 f) bezieht sich jedoch auf die Rechtslage vor dem Revisionsrekursanpassungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 654. Seither ist § 528 Abs. 1 ZPO, der die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Vorliegen einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage abhängig macht, auch auf Sachbeschlüsse uneingeschränkt anzuwenden (§ 26 Abs. 2 WEG iVm § 37 Abs. 3 Z 16 bis 18 MRG). Das Rekursgericht hat daher den versäumten Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nachzuholen (vgl. 5 Ob 88/91).
Sollte ausgesprochen werden, daß der Revisionsrekurs unzulässig sei, wird den Antragstellern Gelegenheit zu geben sein, ihren Revisionsrekurs durch Ausführungen iSd § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO (§ 26 Abs. 2 WEG iVm § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und § 528 Abs. 3 ZPO) zu ergänzen (vgl. Fasching, ZPR2, Rz 2028; 5 Ob 1027, 1028/91).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)