OGH 5Ob134/67 (RS0020757)

OGH5Ob134/677.7.1967

Rechtssatz

Ein Vermieter, der ein Benützungsverbot der Verwaltungsbehörde allein dadurch provoziert, dass er es unterließ, um die erforderliche baupolizeiliche Genehmigung anzusuchen, kann sich nicht dem Mieter gegenüber auf dieses Benützungsverbot berufen, um aus den Verpflichtungen des Mietvertrages herauszukommen.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1118 C

5 Ob 134/67OGH07.07.1967

Veröff: SZ 40/103 = MietSlg 19112

8 Ob 44/70OGH03.03.1970

Veröff: MietSlg 22128

6 Ob 4/09wOGH05.08.2009

Auch; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T1); Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T2); Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T3)

4 Ob 30/14mOGH25.03.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19670707_OGH0002_0050OB00134_6700000_001

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