Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass nach der jüngeren Rechtsprechung ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle spielt. Durch diese bereits gefestigte Rechtsprechung ist die frühere, gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten (8 Ob 647/90; 1 Ob 37/97s; 3 Ob 224/98g).
Die Frage, wann zwischen den Streitteilen die unheilbare Zerrüttung eintrat, hat das Berufungsgericht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beurteilt, ohne dass eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. Der Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Zerrüttung ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist (EFSlg 64.133 ua; 9 Ob 260/99x; RS0044188).
Dies hatte gemäß § 508a Abs 2 ZPO zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin zu führen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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