OGH 5Ob129/69 (RS0065889)

OGH5Ob129/6914.5.1969

Rechtssatz

Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes; die Wirkung besteht vielmehr darin, dass der Gläubiger jene Rechte wieder geltend machen kann, an deren Durchsetzung er bisher mangels des Papiers verhindert war, und dass der Verpflichtete aus der kraftlos erklärten Urkunde zu keiner Leistung mehr verhalten werden kann. Er hat also jetzt an den durch die Amortisierung legitimierten Gläubiger zu leisten und wird durch diese Leistung insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. Das durch das Wertpapier verkörperte Recht wird daher durch die Kraftloserklärung des Papiers von diesem getrennt und das Papier damit entwertet.

Normen

KEG §13

5 Ob 129/69OGH14.05.1969

Veröff: JBl 1970,476 = QuHGZ 1970/60 S 219

10 Ob 2035/96dOGH12.03.1996

nur: Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes. (T1) Veröff: SZ 69/65

1 Ob 25/97aOGH25.02.1997

Vgl

8 Ob 108/97hOGH24.04.1997
4 Ob 227/97dOGH09.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. (T2) Veröff: SZ 70/175

1 Ob 216/97iOGH27.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Der in einem Kraftloserklärungsverfahren ergangene Beschluss ermächtigt somit (nur) den Antragsteller, aus diesem Beschluss die ursprünglich in der Urkunde verbrieften Rechte geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 71/6

6 Ob 346/97vOGH10.06.1998
1 Ob 172/99xOGH22.10.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine von Sachwalterschaft betroffene Person kann sich dem Kraftloserklärungsverfahren nicht entziehen, weil ein pflegschaftsbehördlicher Guthabensüberweisungs- und Kontoauflösungsauftrag an die Bank den gerichtlichen Kraftloserklärungsbeschluss - als Ergebnis eines entsprechenden mehrseitigen Verfahrens (vgl §§ 4, 10 KEG 1951) unter Beachtung der Interessen Dritter mit Kundmachungsvorschriften - nicht zu ersetzen vermag. (T4)

9 Ob 153/02vOGH04.09.2002

nur T1

6 Ob 130/04tOGH26.08.2004

Vgl auch

1 Ob 228/06wOGH19.12.2006

Vgl; nur T1; Beisatz: Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Sparurkunde gegeben hätte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19690514_OGH0002_0050OB00129_6900000_001

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