OGH 5Ob127/12f

OGH5Ob127/12f20.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** E***** R*****, und 2. S***** L***** G***** G*****, beide vertreten durch Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 32.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs- und Berufungsgericht vom 11. Mai 2012, GZ 12 R 2/12w-17, womit infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. November 2011, GZ 24 Cg 160/11t-11, die Klage zurückgewiesen und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom selben Tag (samt vorangegangenem Verfahren) als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts, womit die Einreden der beklagten Partei betreffend Unzulässigkeit des Rechtswegs und (sachliche) Unzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien verworfen wurden, wiederhergestellt wird.

Dem Berufungsgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens und Entscheidung über die Berufung der klagenden Parteien aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Kläger sind die Deszendenten einer potenziellen gesetzlichen Erbin nach Dr. L***** F*****, der sich am 3. 4. 1938 gemeinsam mit seiner Ehefrau - die beiden als Juden gemäß den damals geltenden nationalsozialistischen „Nürnberger Gesetzen“ galten - das Leben nahm. Dieser war Eigentümer der Liegenschaft EZ 864 GB ***** (*****), auf der er ein Sanatorium betrieb. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erwarb das deutsche Reich, Reichsfiskus (Heer), die Liegenschaft, die ab 1943 als Reservelazarett genutzt wurde. Am 1. 8. 1945 wurde die Liegenschaft von den US-amerikanischen Besatzungsbehörden beschlagnahmt und für deren Zwecke, ab 1953 für die Informations- und Kulturabteilung der amerikanischen Botschaft genutzt.

Aufgrund der Bestimmungen des Staatsvertrags von 1955 (im Folgenden: StV), BGBl 1955/152, und des ersten Staatsvertrags-Durchführungsgesetzes, BGBl 1956/165, wurde die Liegenschaft als ehemaliger deutscher Vermögenswert der Beklagten übertragen, deren Eigentumsrecht am 4. 1. 1958 im Grundbuch einverleibt wurde.

Am 19. 10. 1960 brachte die in Art 26 Abs 2 StV vorgesehene, durch das Auffangorganisationsgesetz, BGBl 1957/73, eingerichtete „Sammelstelle A“ unter anderem in Bezug auf diese Liegenschaft einen Rückstellungsantrag nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz, BGBl 1947/53, in Verbindung mit dem Vierten Rückstellungsanspruchsgesetz, BGBl 1961/133, ein. Im Zuge dieses Rückstellungsverfahrens wurde im Rahmen eines Gesamtvergleichs eine Einigung dahingehend getroffen, dass die Liegenschaft gegen eine Zahlung von 700.000 ATS im Eigentum der Beklagten verblieb. Dieser Gesamtvergleich wurde im Sammelstellen-Abgeltungsgesetz, BGBl 1966/150, gesetzlich verankert.

Mit Antrag vom 10. 4. 2003 begehrten die Kläger gemeinsam mit weiteren Deszendenten erbberechtigter Personen die Rückstellung der Liegenschaft nach dem Entschädigungsfondsgesetz (EF-G), BGBl I 2001/12. Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution gab diesem Antrag mit ihrer Entscheidung vom 15. 11. 2005, Nr 27/2005, statt und empfahl die Rückstellung der Liegenschaft, weil der im Rückstellungsverfahren mit der Beklagten abgeschlossene Vergleich extrem ungerecht gewesen sei. Aufgrund der Empfehlung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution wurden den Klägern mit Eigentümerweisung gemäß § 37 Abs 2 EF-G des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 2. 2. 2009 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft unentgeltlich (rück-)übereignet.

Die Kläger begehren mit ihrer am 1. 6. 2011 eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen Rechnung über die Einnahmen zu legen, die sie aus der Nutzung (Vermietung, Verwaltung) der Liegenschaft im Zeitraum Mai 1945 bis März 2010 erzielt habe. Dazu brachten sie vor, sie strebten einen finanziellen Ausgleich für jene Vorteile an, den die Beklagte in der Zeit nach 1945 aus der Nutzung der Liegenschaft gezogen habe oder ziehen hätte können. Dieser Vorteil resultiere aus einem rechts- und sittenwidrigen Vorgehen nach 1945, das in seinem vollen Ausmaß erst durch das Verfahren vor der Schiedsinstanz für Naturalrestitution offenkundig geworden sei. Das EF-G schließe die Geltendmachung von allgemeinen zivilrechtlichen Bereicherungs- und/oder Verwendungsansprüchen nicht aus. Nach der Entscheidung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Nutzerin der Liegenschaft unredlich gewesen sei, sodass den Klägern ein Anspruch nach den §§ 335, 1041 ABGB zustehe. Erst wenn ihnen durch Rechnungslegung bekannt gemacht worden sei, in welchem Umfang die Beklagte Einnahmen aus der Nutzung, Verwendung bzw Verwaltung der Liegenschaft erzielt habe oder hätte erzielen können, seien sie in der Lage, den ihnen zustehenden Wertersatz der Höhe nach zu bestimmen.

Die Beklagte erhob die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie der (sachlichen) Unzuständigkeit und bestritt darüber hinaus das Klagebegehren dem Grunde nach. Aufgrund des nach dem ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetz anzuwendenden Zweiten Rückstellungsgesetzes sei die Entscheidung über die Herausgabe von Erträgnissen aus entzogenem Vermögen der Finanzlandesdirektion und damit einer Verwaltungsbehörde zugewiesen. Der ordentliche Rechtsweg sei demnach unzulässig.

Das Erstgericht verwarf mit seinem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss beide Prozesseinreden und wies das Rechnungslegungsbegehren ab. Die Regelungen der Rückstellungsgesetze würden lediglich eine Ergänzung zu den Bestimmungen des ABGB darstellen, sodass darauf gestützte Ansprüche unberührt blieben. Da die Rückstellungsgesetze die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach dem ABGB nicht ausschließen würden, sei der ordentliche Rechtsweg zulässig, solange der geltend gemachte Anspruch nicht auf das betreffende Rückstellungsgesetz selbst gestützt werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil sich die Kläger zur Begründung ihres Rechnungslegungsanspruchs ausschließlich auf bürgerlich-rechtliche Grundlagen berufen hätten.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung über Rekurs der Beklagten dahin ab, dass es die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies, sowie das Urteil des Erstgerichts und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufhob; zugleich wurden die Kläger mit ihrer Berufung gegen das klageabweisliche Ersturteil auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Begründung führte das Gericht zweiter Instanz - zusammengefasst - aus, dass die Kläger einen Anspruch geltend machen würden, der sich zwar materiell-rechtlich als zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch darstelle, der aber die Vermögensentziehung in der NS-Zeit, den Erwerb der entzogenen Liegenschaft durch das Deutsche Reich und die aus dem (Art 22 Abs 11) StV folgende Eigentumsübertragung auf die Beklagte zwingend voraussetze. Damit könne den Klägern nicht beigepflichtet werden, dass sie keinen Rückstellungsanspruch geltend machten. Die Rückstellungsgesetze würden alle mit der nationalsozialistischen Machtübernahme im Zusammenhang gestandenen Vermögensentziehungen erfassen und enthielten eine Vielzahl von vom allgemeinen Zivilrecht abweichenden Bestimmungen, deren jeweils unterschiedlich zu beurteilende „Günstigkeit“ für die eine oder andere Seite (Eigentümer oder Erwerber) kein tragfähiges Argument für ein Nebeneinander-Stehen von auf das ABGB gestützten und aus den Rückstellungsgesetzen abgeleiteten Ansprüchen bieten könne. Mit den Rückstellungsgesetzen sei daher inhaltlich und verfahrensrechtlich eine spezielle Regelung geschaffen worden, die eine Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vermögensentziehung in der NS-Zeit zurückführen ließen, materiell wie formell nur nach den Rückstellungsgesetzen erlaubten. Der von den Klägern erhobene Anspruch sei daher nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz zu beurteilen, das nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung sei. Ungeachtet des Umstands, dass seit Jahrzehnten keine Rückstellungsansprüche aus Vermögensentziehungen mehr geltend gemacht werden könnten, seien diese von den danach zuständigen (Verwaltungs-)Behörden zu beurteilen.

Das Gericht zweiter Instanz sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil neuere Rechtsprechung zur Frage, ob Verwendungsansprüche aus der Benutzung von durch den Bund restituiertem Vermögen ungeachtet der Bestimmungen der Rückstellungsgesetze im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden könnten, fehle.

Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Kläger, der eine Abänderung der Rekursentscheidung im Sinne des Beschlusses des Erstgerichts anstrebt.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Nach § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen von den Zivilgerichten ausgeübt. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist daher, ob ein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde. Dazu ist auf den Wortlaut des Klagebegehrens und den behaupteten Sachverhalt in der Klage abzustellen (Ballon in Fasching 2 § 1 JN Rz 72 mwN). Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Ist er privatrechtlicher Art, so haben darüber die Zivilgerichte zu entscheiden (RIS-Justiz RS0045584; RS0045539; RS0045644; RS0045718; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor § 1 JN Rz 6 mwN). Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist es hingegen unerheblich, was der Beklagte einwendet, und ob der Kläger auch sachlich legitimiert ist. Selbst wenn der behauptete privatrechtliche Anspruch dem Kläger nicht zusteht, wohl aber ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, ist die Klage daher sachlich zu behandeln und nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (Ballon aaO Rz 75).

Im Regelfall erfolgt die Zuweisung zum Bereich des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts durch gesetzliche Bestimmungen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (RIS-Justiz RS0045438). Mangels ausdrücklicher anderslautender Anordnung müssen bürgerliche Rechtssachen im Zweifel durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in den hierfür erforderlichen „besonderen Gesetzen“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; 7 Ob 110/08i; Mayr aaO Rz 5).

Ansprüche nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz, nach dem das von der Sammelstelle A am 19. 10 1960 in Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft eingeleitete Verfahren abzuführen war, waren gemäß dessen § 2 Abs 1 bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion anzumelden und auf die Rückstellung des entzogenen Vermögens gerichtet. Nach der Anordnung des § 1 Abs 4 leg cit waren mit der Zurückstellung der entzogenen Vermögenswerte auch die Erträgnisse auszufolgen. Die Rückstellungsgesetze, somit auch das hier maßgebliche Zweite Rückstellungsgesetz, sind nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich eine Verlängerung der in § 2 Abs 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes als einjährige Fallfrist normierte Antragsfrist mit Verordnung vom 3. 9. 1955, BGBl 1955/201, nur bis 31. 7. 1956 erfolgte (RIS-Justiz RS0107973 [für das Dritte Rückstellungsgesetz]). Rückstellungsansprüche nach diesem Gesetz sind daher grundsätzlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden verwiesen.

Ob der Anspruch der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Vermögensentziehung nach den Rückstellungsgesetzen beurteilt werden kann, muss hier aber ebenso wenig erörtert werden, wie allfällige Auswirkungen einer Verfristung der Möglichkeit zur Antragstellung nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz und der Umstand, dass dem im Rückstellungsverfahren über die Liegenschaft abgeschlossenen Vergleich verfahrensbeendende Wirkung zukam (vgl dazu VwGH 1113/66). Der Oberste Gerichtshof hat nämlich zu der auch hier maßgeblichen Frage nach der Kompetenzabgrenzung zwischen den nach den Rückstellungsgesetzen zur Entscheidung berufenen Organen und den ordentlichen Gerichten bereits wiederholt ausgesprochen, dass es dem Kläger überlassen bleiben muss, wenn er sich zur Begründung seines Anspruchs sowohl auf einen Entziehungstatbestand als auch auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechts stützen kann, ob er unter Hintansetzung des Rückstellungstatbestands die ordentlichen Gerichte anrufen will (RIS-Justiz RS0045854). Soweit sich die Kläger auf allgemeine Bestimmungen des bürgerlichen Rechts stützen, steht ihnen daher der ordentliche Rechtsweg offen. Ob das der Fall ist, ist ausschließlich nach dem Vorbringen in der Klage zu beurteilen.

Das Begehren der Kläger ist auf Rechnungslegung gerichtet (Art XLII Abs 1 1. Fall EGZPO). Eine Rechnungslegungspflicht setzt immer einen darauf gerichteten Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts voraus (vgl RIS-Justiz RS0106851). Ein solcher kann sich in analoger Anwendung des § 1039 ABGB ergeben, wenn ohne Geschäftsführungsabsicht fremde Vermögenswerte genutzt werden. In der Judikatur wurde das Bestehen einer Rechnungslegungpflicht analog § 1039 ABGB bei Verwendungsansprüchen nach § 1041 ABGB wiederholt bejaht (4 Ob 369, 370/75 = SZ 49/63; 5 Ob 231/98a = SZ 71/162; 1 Ob 82/05y = SZ 2006/13). Die Kläger haben sich zur Begründung des von ihnen geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs auf einen solchen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ausdrücklich berufen und beziehen sich damit unter Hinweis auf ihr Eigentumsrecht auf eine Nutzung der Liegenschaft entgegen dem von der Rechtsordnung vorgesehenen Zuweisungsgehalt (vgl Rummel in Rummel, ABGB³ § 1041 Rz 3).

Einen Rückstellungsanspruch (bloß) im Sinne der Rückstellungsgesetze machen die Kläger damit nach ihrem Vorbringen in der Klage nicht geltend. Dass allenfalls auch ein Tatbestand vorliegt, der im Sinne der Rückstellungsgesetze als Entziehung zu werten wäre, steht, wie dargelegt, der Berufung auf einen Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und damit der Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht entgegen. Auf die sachliche Berechtigung des von den Klägern erhobenen Anspruchs ist an dieser Stelle nicht einzugehen.

Dem Rekurs der Kläger ist damit Folge zu geben und der die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwerfende Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen (die vierte Prozesseinrede der Unzuständigkeit ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof). Das hat zur Folge, dass das Berufungsgericht über die noch unerledigte Berufung der Kläger sachlich zu entscheiden haben wird.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein selbstständiger Zwischenstreit über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor, weil über diese Einrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt und entschieden wurde.

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