5 Ob 119/67 | OGH | 07.07.1967 |
3 Ob 219/05k | OGH | 26.04.2006 |
nur: Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. (T1); Beisatz: Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach § 823 erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will. (T2) |
2 Ob 198/07t | OGH | 14.02.2008 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Besteht der Nachlass nur aus Geld, so kann die Verurteilung zur Herausgabe des Nachlasses entfallen, wenn der Kläger gleichzeitig ein Zahlungsbegehren (im Wert des Nachlasses) gestellt hat. (T3) |
1 Ob 246/12a | OGH | 31.01.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19670707_OGH0002_0050OB00119_6700000_002
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