OGH 5Ob119/67 (RS0008387)

OGH5Ob119/677.7.1967

Rechtssatz

Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. - Das durch die Einantwortungsurkunde ausgewiesene Erbrecht ist hiebei widerlegbar. - Die beklagten Miterben bilden in diesem Prozess keine notwendige Streitgenossenschaft.

Normen

ABGB §823
ABGB §830 B1
AußStrG §174 D
ZPO §14 Bc

5 Ob 119/67OGH07.07.1967
3 Ob 219/05kOGH26.04.2006

nur: Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. (T1); Beisatz: Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach § 823 erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will. (T2)

2 Ob 198/07tOGH14.02.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Besteht der Nachlass nur aus Geld, so kann die Verurteilung zur Herausgabe des Nachlasses entfallen, wenn der Kläger gleichzeitig ein Zahlungsbegehren (im Wert des Nachlasses) gestellt hat. (T3)

1 Ob 246/12aOGH31.01.2013

Auch; nur T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19670707_OGH0002_0050OB00119_6700000_002

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