Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 30. 11. 2007, TZ 789/94-13, festgestellt, dass der (nunmehr bekämpfte) Beschluss vom 28. 4. 1994 an diesem Tag an die seinerzeitige Antragstellerin und nunmehrige Gemeinschuldnerin abgefertigt wurde und dann die Zustellung dieses Beschlusses an die nunmehrige Gemeinschuldnerin erfolgte. Auch wenn der genaue Zustelltag (im Jahre 1994) nicht feststeht, ist die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Rekurserhebung im Jahre 2007 jedenfalls als verspätet anzusehen ist, folgerichtig und daher nicht zu beanstanden.
2. Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber durch die bekämpfte Entscheidung beschwert ist (vgl RIS-Justiz RS0041770). Auf den vom Masseverwalter vertretenen Standpunkt, die seinerzeitige Antragstellerin und nunmehrige Gemeinschuldnerin sei wegen der aufgrund eines vermeintlich untauglichen Titels erfolgten Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs jedenfalls materiell beschwert, muss nicht weiter eingegangen werden; die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert nämlich jedenfalls formelle Beschwer (7 Ob 49/04p mwN; 5 Ob 7/00s; 4 Ob 534/90). Eine solche formelle Beschwer traf die nunmehrige Gemeinschuldnerin jedoch nicht, weil ihr seinerzeitiges Grundbuchsgesuch antragsgemäß bewilligt wurde (vgl 5 Ob 117/97k mwN).
3. Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. Auf spezifische, aus der Konkurseröffnung resultierende Rechtsfolgen stützt sich der Masseverwalter nicht (vgl dazu RIS-Justiz RS0121703). Der Rechtsmittelwerber macht demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) geltend; sein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)