OGH 5Ob113/72 (RS0066253)

OGH5Ob113/7213.6.1972

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 15 ff LiegTeilG.

Normen

LiegTeilG §15 ff
StGG Art5

5 Ob 113/72OGH13.06.1972
7 Ob 238/74OGH05.12.1974

Beisatz: "Allgemeines Beste" ist rasche und billige Herstellung der Grundbuchsordnung. (T1) Veröff: SZ 47/144 = JBl 1975,433 = EvBl 1975/197 S 435 = NZ 1976,157 = RZ 1975/29 S 54

2 Ob 573/77OGH02.02.1979
5 Ob 22/79OGH04.12.1979

Beis wie T1

5 Ob 3/81OGH03.03.1981
5 Ob 4/81OGH03.03.1981
5 Ob 85/88OGH25.10.1988

Beis wie T1

5 Ob 103/94OGH22.11.1994
5 Ob 90/00xOGH26.09.2000
5 Ob 101/01sOGH15.05.2001
1 Ob 7/01pOGH27.11.2001

Beisatz: Bedenken gegen die Verfassungskonformität unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasst, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz bietet, zumal die vereinfachte Verbücherung in der Regel ohnehin nur bereits eingetretene faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollzieht. (T2) Beisatz: Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZP zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des § 20 LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte. Fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm seine Ansprüche in vollem Umfang gewahrt. (T3) Beisatz: Hier kann weder von einem dem adäquaten Geldersatz zugänglichen Bagatellfall die Rede sein, noch wäre eine allfällige Rechtsänderung unverrückbar. (T4)

5 Ob 53/02hOGH12.03.2002

Auch; Beis wie T2

5 Ob 86/06tOGH28.11.2006

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

5 Ob 108/06bOGH28.11.2006

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen. (T5)

5 Ob 60/07wOGH20.03.2007

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720613_OGH0002_0050OB00113_7200000_001

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