OGH 5Ob1106/92 (RS0083016)

OGH5Ob1106/9219.1.1993

Rechtssatz

Auch ein Sachbeschluß (Bescheid) über die Nutzwertfestsetzung erwächst in Rechtskraft; eine Neufestsetzung bedürfte eines besonderen Grundes.

Normen

WEG 1975 §3
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z1

5 Ob 1106/92OGH19.01.1993

Veröff: WoBl 1993,173

5 Ob 2346/96bOGH28.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen irgendeines Neuparifizierungsgrundes hat nicht etwa zur Folge, daß die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin außer Kraft tritt und das Verfahren zur Gänze von Anfang an neu durchzuführen ist. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 3 Abs 1 WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen. (T1)

5 Ob 31/99sOGH23.02.1999

Vgl; Beisatz: Eine Nutzwertfestsetzung bleibt bindend, bis sie durch ein neue, nur in einem Verfahren nach §§ 3 Abs 2, 26 Abs 1 Z 1 WEG zu erwirkende Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt ist. (T2); Veröff: SZ 72/34

5 Ob 227/01wOGH11.12.2001

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB01106_9200000_001

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