OGH 5Ob109/23z

OGH5Ob109/23z24.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M* S*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegner 1. Ing. L* P*, 2. A* H*, beide vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. April 2023, GZ 38 R 272/22i‑76, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00109.23Z.1024.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Wohnungseigentumsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten schweren Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind (RIS‑Justiz RS0121265). Dies gilt insbesondere für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG (RS0121265 [T4]). Die Anfechtbarkeit setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung darüber von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (5 Ob 67/20v).

[2] Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Stoffsammlungsmängel wie die Nichtaufnahme von Personalbeweisen begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Mängel sind vielmehr unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 57 Z 4 AußStrG) erfasst (5 Ob 100/14p; 3 Ob 238/14t je mwN; RS0043051 [T8]).

[3] 2. Die im Rekurs behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz hat das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint, weshalb die angeblichen Verfahrensmängel im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden können (RS0042963 [T38, T48, T61, T69]; RS0030748; vgl auch RS0106371).

[4] Der Grundsatz, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können, wäre zwar dann nicht anzuwenden, wenn das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (RS0043086 [T8]; RS0042963 [T37]; RS0106371 [T5]; RS0043051), etwa weil es die Behandlung einer Mängelrüge infolge der vermeintlichen rechtlichen Unerheblichkeit des gerügten Mangels unterließ (RS0043051 [T5]). Diese Ausnahme bezieht sich allerdings nur auf den Fall, dass sich das Rekursgericht mit einer Mängelrüge nicht oder unvollständig befasste, nicht jedoch auf den Fall, dass es – wie hier – einen primären Verfahrensmangel nach ausdrücklicher Prüfung verneint hat, unterläge doch sonst jede zweitinstanzliche Entscheidung über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0043051 [T4]; RS0042963 [T55]).

[5] 3. Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

[6] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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