OGH 5Ob1037/91 (RS0069887)

OGH5Ob1037/9111.6.1991

Rechtssatz

Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. Ein Bestandobjekt ohne funktionierende Heizung und mit einbrechendem Fußboden ist nicht zu bewohnen.

Normen

MRG §15a
MRG §16 Abs2

5 Ob 1037/91OGH11.06.1991
5 Ob 279/98kOGH10.11.1998

Auch; nur: Das setzt voraus, daß sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. (T1)

5 Ob 304/01vOGH09.04.2002

nur T1

5 Ob 194/03wOGH21.10.2003

Vgl auch; nur T1

5 Ob 137/06tOGH29.08.2006

nur: Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. (T2)

5 Ob 253/11hOGH16.05.2012

nur T2

5 Ob 102/14gOGH04.09.2014

nur T2; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T3)

1 Ob 175/14pOGH27.11.2014

Vgl; Beisatz: Da für die Kategorieeinstufung nur darauf abzustellen ist, ob das WC funktionsfähig ist, steht eine bloß mangelhafte Entlüftung dessen Brauchbarkeit nicht entgegen. (T4)<br/>

5 Ob 66/18vOGH18.07.2018

nur T2; Veröff: SZ 2018/58

5 Ob 91/19xOGH31.07.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910611_OGH0002_0050OB01037_9100000_001

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