OGH 5Ob101/61 (RS0006007)

OGH5Ob101/6119.4.1961

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist gem § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z3 D3
AußStrG §1 B3a
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §122
AußStrG 2005 §56 Abs2

5 Ob 101/61OGH19.04.1961

SZ 34/61

6 Ob 97/69OGH30.04.1969

Beisatz hier: Strittige Ansprüche zwischen Vermächtnisnehmer und Erben. (T1) = SZ 42/69

4 Ob 650/71OGH25.04.1972

EvBl 1972/262 S 494

5 Ob 574/78OGH23.05.1978

nur: Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. (T2)

5 Ob 9/82OGH23.02.1982

Auch; nur T2

1 Ob 546/86OGH17.03.1986

nur T2

8 Ob 517/86OGH26.05.1986

Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlass fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern die Frage nur an den Urkunden selbst lösten. (T3)

2 Ob 655/86OGH30.09.1986

nur T2

3 Ob 629/86OGH12.11.1986

Auch; Beis wie T1

7 Ob 733/86OGH15.01.1987

nur T2; SZ 60/7

1 Ob 510/94OGH25.01.1994

Auch; nur T2; Veröff: SZ 67/8

1 Ob 208/98iOGH28.07.1998

Auch; nur T2

1 Ob 73/02wOGH30.04.2002

Beisatz: Damit waren jeweils (feststellende) Entscheidungen gemeint, in denen als Hauptfrage über (behauptete) letztwillig begründete Rechte abgesprochen wurde. (T4)

6 Ob 21/05iOGH17.03.2005
6 Ob 55/06sOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T5)

6 Ob 27/08aOGH21.02.2008

Vgl; Beisatz: Bei Nichtbeachtung der Innehaltungsvorschrift des § 127 AußStrG 1854 durch das Verlassenschaftsgericht war das Verlassenschaftsverfahren im Sinne des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (unheilbare Unzuständigkeit) (teil-)nichtig. Nunmehr ist § 56 Abs 2 AußStrG einschlägig. (T6)

2 Ob 58/11kOGH22.12.2011

Vgl

6 Ob 10/14kOGH26.06.2014

Vgl aber; Vor der Außerstreitreform 2003 war das Abhandlungsgericht nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen; eine solche Entscheidung war gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig. Seit 1.1.2005 ist das Verfahren über das Erbrecht gemäß §§ 161 ff AußStrG aber vom Verlassenschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen, in welchem das Erbrecht der Berechtigten festzustellen ist, sofern widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19610419_OGH0002_0050OB00101_6100000_001

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