OGH 5Ob1004/92

OGH5Ob1004/9218.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers FINANZAMT*****, wegen Pfandrechtsvormerkung ob der dem Ing. Fritz E*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gehörenden Liegenschaft EZ***** des Grundbuches *****gemäß § 38 lit c GBG, infolge ao. Rekurses des Liegenschaftseigentümers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. Oktober 1991, GZ 46 R 2044/91, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der ao. Rekurs des Liegenschaftseigentümers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

§ 38 lit c GBG gibt den öffentlichen Behörden, die ihrem Wirkungskreis nach zur pfandweisen Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes berufen sind, die Möglichkeit, auf formlose Weise eine Pfandrechtsvormerkung (hier: für Abgabenschuldigkeiten) zwecks Rangwahrung zu erreichen.

Der Rechtsmittelwerber - Liegenschaftseigentümer und Abgabenschuldner - sieht darin nach den allein maßgebenden Ausführungen im Revisionsrekurs - eine Ergänzung der Rechtsmittelausführungen durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze (hier: des Rekurses an die zweite Instanz) ist unzulässig (EFSlg 39.585 ua) - eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes. Es handle sich nicht, wie das Rekursgericht meine, um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung unter den Staatsbürgern, sondern um die verfassungswidrige "Übervorteilung" (gemeint: übermäßige Bevorzugung) des Fiskus gegenüber einfachen Staatsbürgern.

Der Oberste Gerichtshof hegt in bezug auf die Regelung des § 38 lit c GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes - im Vergleich zum Verhältnis von Privatpersonen untereinander - weil

a) zwischen Staatsbürger und Behörde grundsätzlich nicht ein Verhältnis der Gleichordnung besteht, sondern die Behörde als Hoheitsträger dem Staatsbürger (als Privatrechtssubjekt) übergeordnet ist, wodurch die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber zuwiderlaufenden Einzelinteressen gesichert werden soll;

b) die Behörde selbst bei ihrer Vorgangsweise an die für ihr Tätigwerden speziell bestehenden Vorschriften gebunden ist und

c) der von der Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG betroffene Grundstückseigentümer in dem bei der Behörde stattfindenden Rechtfertigungsverfahren (§ 41 lit b GBG) die Möglichkeit hat, eine tatsächliche Ausnützung des durch die Pfandrechtsvormerkung vom Staat erlangten Pfandranges in einem größeren Ausmaß, als es der materiellen Rechtslage entspricht, hintanzuhalten.

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