Spruch:
Der ao. Rekurs des Liegenschaftseigentümers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
§ 38 lit c GBG gibt den öffentlichen Behörden, die ihrem Wirkungskreis nach zur pfandweisen Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes berufen sind, die Möglichkeit, auf formlose Weise eine Pfandrechtsvormerkung (hier: für Abgabenschuldigkeiten) zwecks Rangwahrung zu erreichen.
Der Rechtsmittelwerber - Liegenschaftseigentümer und Abgabenschuldner - sieht darin nach den allein maßgebenden Ausführungen im Revisionsrekurs - eine Ergänzung der Rechtsmittelausführungen durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze (hier: des Rekurses an die zweite Instanz) ist unzulässig (EFSlg 39.585 ua) - eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes. Es handle sich nicht, wie das Rekursgericht meine, um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung unter den Staatsbürgern, sondern um die verfassungswidrige "Übervorteilung" (gemeint: übermäßige Bevorzugung) des Fiskus gegenüber einfachen Staatsbürgern.
Der Oberste Gerichtshof hegt in bezug auf die Regelung des § 38 lit c GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes - im Vergleich zum Verhältnis von Privatpersonen untereinander - weil
a) zwischen Staatsbürger und Behörde grundsätzlich nicht ein Verhältnis der Gleichordnung besteht, sondern die Behörde als Hoheitsträger dem Staatsbürger (als Privatrechtssubjekt) übergeordnet ist, wodurch die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber zuwiderlaufenden Einzelinteressen gesichert werden soll;
b) die Behörde selbst bei ihrer Vorgangsweise an die für ihr Tätigwerden speziell bestehenden Vorschriften gebunden ist und
c) der von der Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG betroffene Grundstückseigentümer in dem bei der Behörde stattfindenden Rechtfertigungsverfahren (§ 41 lit b GBG) die Möglichkeit hat, eine tatsächliche Ausnützung des durch die Pfandrechtsvormerkung vom Staat erlangten Pfandranges in einem größeren Ausmaß, als es der materiellen Rechtslage entspricht, hintanzuhalten.
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