OGH 5Nd508/01

OGH5Nd508/0121.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T*****, wegen S 5.272,50 sA infolge Antrags der klagenden Partei nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Mödling bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin brachte vor, von der Beklagten mit einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung mittels Fahrzeuges auf der Straße zu fixen Kosten beauftragt worden zu sein. Der Ort der Ablieferung des Transportgutes liege im Inland. Gemäß Art 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es werde ersucht, das sachlich zuständige Bezirksgericht Mödling gemäß § 28 JN zu bestimmen. Dem Antrag ist eine Kopie des Frachtbriefes angeschlossen, aus dem sich als Absendeort B-2160 Wommelgem und als Empfangsort A-2353 Guntramsdorf und die Frachtpauschale ergibt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Belgien und Österreich sind Vertragsstaaten des Abkommens (vgl Länderübersicht in Schütze in Straube2, § 452 HGB Anhang I). Da nach dem bescheinigten Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 5 Nd 504/01 uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 5 Nd 504/01).

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