Rechtssatz
Unterließ der Auftraggeber in der Ausschreibung die Anführung von Eignungskriterien, denen Bieter entsprechen müssen, so kann ein Bieter, dessen Angebot vom Auftraggeber letztlich mangels Eignung ausgeschieden wurde, als Voraussetzung eines Zuspruchs des Erfüllungsinteresses behaupten und beweisen, dass er den Zuschlag bei einer von vornherein fehlerfreien Ausschreibung oder im Fall des Widerrufs der fehlerhaften und einer nachfolgenden fehlerfreien Ausschreibung erhalten hätte. Ein solcher Bieter müsste daher auch behaupten und beweisen, dass er jedes vom Auftraggeber zulässigerweise vorgebbare Eignungskriterium erfüllt hätte.
Normen
ABGB §920
ABGB §921
ABGB §1295 Abs1 IIb2
StVergG §14 Abs1
StVergG §27 Abs4
StVergG §45 Abs4
StVergG §50 Abs1 Z1
StVergG §115 Abs1
StVergG §115 Abs2
Dokumentnummer
JJR_20080708_OGH0002_0040OB00098_08B0000_001
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