Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist stets - auch bei Ausländern - ein strenger Maßstab anzulegen.
6 Ob 43/08d | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Die Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis der richtigen Rechtslage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar war, ist zwar unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen, aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel - von einer schwerwiegenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. (T1) |
3 Ob 227/13y | OGH | 19.02.2014 |
Auch; Beisatz: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass einer Unterhaltsberechtigten bewusst ist, dass sie trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruchs weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und dass sie die hiedurch bewirkte Schädigung des Klägers zumindest in Kauf nimmt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00095_7700000_002
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