Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum Vorliegen eines Scheinpreises, und zwar insbesondere der Entscheidung 4 Ob 95/02b (= MR 2002, 242 - Autobahnvignetten IV), widerspreche. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof den in einem Kombinationsangebot von Zeitungsabonnement und Autobahnvignette auf die Vignette entfallenden Preisanteil von 12 S (= 0,87 EUR) als Scheinpreis und damit das Kombinationsangebot als Verschleierung einer Zugabe beurteilt.
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten zu einem Jahresabonnement der OÖ Rundschau zum Preis von 71,80 EUR bzw der Salzkammergut und Bad Ischler Rundschau zum Preis von 64,24 EUR eine Autobahnjahresvignette um 42,67 EUR angeboten. Sie haben damit für die Vignette keineswegs einen absolut geringfügigen Betrag verlangt.
Ein Scheinentgelt liegt nach der Entscheidung 4 Ob 58/02m (= ÖBl 2002, 179 [Reitböck] - Autobahnvignetten III) nur vor, wenn das Entgelt entweder absolut geringfügig ist oder wenn ein krasses Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware besteht. In dieser Entscheidung wurde ein krasses Missverhältnis beim Verkauf einer um 843 S erworbenen Autobahnvignette im Wert von 1.000 S um 150 S bejaht. Dass das Rekursgericht bei einem Verhältnis von 72,67 EUR als Wert der Autobahnvignette zum Verkaufspreis von 42,67 EUR kein krasses Missverhältnis angenommen hat, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.
Damit ist im vorliegenden Fall keine der beiden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinentgelts erfüllt. Es spielt daher auch keine Rolle, wie die Beklagten den Preis der Nebenware kalkuliert haben. Ob der Werbende den Preis der Nebenware ordnungsgemäß kalkuliert hat, ist nämlich nur dann zu prüfen, wenn das Entgelt zwar entweder absolut geringfügig ist oder in einem krassen Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware steht und daher ein Scheinentgelt vorliegt, der Werbende aber dennoch behauptet, den Preis der Nebenware aus wirtschaftlich vertretbaren Gründen so niedrig angesetzt zu haben (4 Ob 58/02m). Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung daher auch nicht von der weiters als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage ab, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation auch dann vorliegt, wenn der Nettoeinstandspreis mit dem Bruttoabgabepreis verglichen wird.
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