OGH 4Ob92/72 (RS0033749)

OGH4Ob92/725.12.1972

Rechtssatz

Keine Anwendung der Grundsätze des Judikat Nr 33 neu auf Lohnvorschüsse, also auf Beträge, die bewußt und im Einvernehmen der Vertragsparteien gegen spätere Verrechnung geleistet wurden.

Normen

ABGB §1437
KollV der Angestellten der Industrie Art12 Abs5

4 Ob 92/72OGH05.12.1972

Veröff: Arb 9070 = IndS 1973 H3-4,865 = SozM IIIE,468

4 Ob 11/74OGH19.03.1974

Beisatz: Hier: "Überbrückungszahlungen" (T1)

4 Ob 43/81OGH19.05.1981

Vgl; Beisatz: Kollektivvertraglich vereinbarter Urlaubszuschuß, mit dort normierter (anteilsmäßiger) Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. (T2) Veröff: DRdA 1982,112 = Arb 10030 = ZAS 1982,23 (mit Anmerkung von Runggaldier) = JBl 1983,164; hiezu Steindl, Kollektivverträge im Gesamtgefüge der Rechtsordnung JBl 1983,113

8 ObA 221/99dOGH12.08.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertraglich normierter Sonderzahlungsanspruch ohne ausdrücklicher Rückzahlungsregelung, jedoch mit Anordnung, daß Sonderzahlungen in "Rumpfjahren" nur aliquot gebühren - kein gutgläubiger Verbrauch. (T3)

9 ObA 251/99yOGH15.03.2000

Auch; Beisatz: Hier: Provisionsakonti. (T4) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden oder als selbständiger Versicherungsagent für diese tätig geworden ist. (T5)

9 ObA 104/02pOGH18.12.2002

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein gutgläubiger Verbrauch von Sonderzahlungen kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. Die Rückzahlungsverpflichtung stellt weder einen Eingriff in bereits "wohlerworbene" Rechte noch eine Verletzung der guten Sitten dar. (T6)

8 ObA 10/03hOGH10.04.2003

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Der §12 Abs 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie schließt nicht von vornherein jede Rückzahlung eines Übergenusses aus. Bei sich aus der Endabrechnung ergebenden Überbezug des Arbeitnehmers ist der im Kollektivvertrag vorgesehene Abzug im Umfang des Überbezuges wegen der hier vorliegenden Sondersituation (Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers) nicht denkbar. (T7)

9 ObA 97/08tOGH04.08.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6 nur: Ein gutgläubiger Verbrauch von Sonderzahlungen kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. (T8); Beisatz: Das Judikat33 neu kommt nicht zur Anwendung, wenn eine KollV-Bestimmung für den Fall, dass der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die anteilige Rückzahlung des schon erhaltenen Urlaubszuschusses vorsieht. Es geht hier nämlich nicht um die Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Dienstbezüge, sondern um die Erfüllung einer im Kollektivvertrag normierten bedingten Erstattungspflicht des Arbeitnehmers. (T9); Beisatz: Hier: Art XII des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter). (T10)

8 ObA 45/16zOGH30.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19721205_OGH0002_0040OB00092_7200000_001

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