Normen
4 Ob 88/81 | OGH | 29.09.1981 |
Veröff: DRdA 1984/4 S 50 (Gruber) |
4 Ob 25/84 | OGH | 03.04.1984 |
Beisatz: Hier: Entlassung (T1) |
9 ObA 78/97d | OGH | 30.04.1997 |
Auch; Veröff: SZ 70/89 |
9 ObA 124/97v | OGH | 30.04.1997 |
Auch |
9 ObA 106/97x | OGH | 09.07.1997 |
Beisatz: Voraussetzung einer solchen Zugangsfiktion ist jedoch eine Treu und Glauben zuwidergehende Verhinderung des rechtzeitigen Zugehens eines angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Schreibens des Arbeitgebers durch eine den Gepflogenheiten widersprechende Abwesenheit des Arbeitnehmers. (T2) |
8 ObA 192/97m | OGH | 13.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Genauso hat aber auch der Dienstgeber dem Dienstnehmer die jederzeitige Möglichkeit, ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, zu gewährleisten. (Hier: Durch Bestellung eines neuen Geschäftsführers der GmbH). (T3) <br/>Veröff: SZ 70/238 |
9 ObA 349/98h | OGH | 14.04.1999 |
Vgl auch |
9 ObA 114/99a | OGH | 16.06.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
8 ObA 19/22k | OGH | 22.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nach der Rechtsprechung muss sich ein Arbeitnehmer den Empfang eines Schreibens, das an der dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Adresse zugestellt wurde, auch dann zurechnen lassen, wenn er dort nicht mehr wohnhaft ist, aber den Wohnsitzwechsel seinem Arbeitgeber nicht gemeldet hat. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Es handelt sich bei der Bekanntgabe einer zustellfähigen Wohnadresse um keine bloße Obliegenheit, sondern um einen Aspekt der Treuepflicht des Dienstnehmers. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer „verpflichtet“ ist, seine Wohnanschrift und auch einen späteren Wohnsitzwechsel bekanntzugeben, damit der Arbeitgeber ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann (4 Ob 88/81 = DRdA 1984/4; 8 ObA 192/97m). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19810929_OGH0002_0040OB00088_8100000_001
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