OGH 4Ob88/71 (RS0040841)

OGH4Ob88/7112.10.1971

Rechtssatz

Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen lässt, dass er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. Das trifft nicht zu, wenn der - nicht anwaltlich vertretene - Beklagte bei der ersten Tagsatzung zwar erklärt, "die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen", gleichzeitig aber einredeweise Gegenforderungen bis zur Höhe der Klageforderung geltend macht.

Normen

ZPO §395

4 Ob 88/71OGH12.10.1971

Veröff: Arb 8915 = SozM IVA,413 = ZAS 1974,11 (zustimmend Böhm)

5 Ob 140/74OGH26.06.1974

nur: Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen läßt, daß er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. (T1)

3 Ob 573/84OGH07.11.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden. Aus der Erklärung muß jedoch zweifelsfrei hervorgehen, daß der Beklagte das Klagebegehren für berechtigt ansieht. (T2)

8 Ob 37/84OGH17.01.1985

nur T1; Veröff: ZVR 1986/4 S 19

4 Ob 383/87OGH12.01.1988

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 96/08vOGH26.06.2008

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 156/15kOGH18.11.2015

Auch; Beisatz: Hier: Beklagter „anerkennt“ das Oppositionsklagebegehren in jenem Umfang, in dem er die Anlassexekution im Hinblick auf die Oppositionsklage eingeschränkt hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19711012_OGH0002_0040OB00088_7100000_001

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