OGH 4Ob84/14b

OGH4Ob84/14b20.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dr. E***** H*****, vertreten durch Dr. E***** R***** als Verlassenschaftskurator, *****, dieser vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Wiederaufnahme des zu AZ 3 C 1216/09p des Bezirksgerichts Liesing geführten Verfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2014, GZ 63 R 155/13d‑28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 10. Oktober 2013, GZ 3 C 661/12z‑24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00084.14B.0520.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den irrtümlich als Urteil bezeichneten Beschluss des Erstgerichts vom 31. Jänner 2013 (ON 11) ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er sein Wiedereinsetzungsbegehren weiter verfolgt, ist nicht zulässig.

Da die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags einer Verweigerung der Sachentscheidung über eine Klage aus formellen Gründen im Sinn der Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichzuhalten ist, ist der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurück‑ oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0105605 [T1 und T2], RS0112314 [T13], RS0044536 [T1]).

Steht gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht wahrgenommen werden (RIS‑Justiz RS0065259, RS0007095).

Sollte in den Revisionsrekursausführungen der Antrag auf (nachträgliche) Ablehnung jener Richter zu sehen sein, die beim Rekursgericht über den Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags entschieden haben, hätte darüber der für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Rekursgerichts zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden (§ 23 JN).

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