European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00084.14B.0520.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den irrtümlich als Urteil bezeichneten Beschluss des Erstgerichts vom 31. Jänner 2013 (ON 11) ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er sein Wiedereinsetzungsbegehren weiter verfolgt, ist nicht zulässig.
Da die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags einer Verweigerung der Sachentscheidung über eine Klage aus formellen Gründen im Sinn der Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichzuhalten ist, ist der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurück‑ oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0105605 [T1 und T2], RS0112314 [T13], RS0044536 [T1]).
Steht gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht wahrgenommen werden (RIS‑Justiz RS0065259, RS0007095).
Sollte in den Revisionsrekursausführungen der Antrag auf (nachträgliche) Ablehnung jener Richter zu sehen sein, die beim Rekursgericht über den Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags entschieden haben, hätte darüber der für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Rekursgerichts zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden (§ 23 JN).
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