4 Ob 83/93 | OGH | 08.06.1993 |
4 Ob 64/94 | OGH | 31.05.1994 |
Auch; Veröff: SZ 67/102 |
3 Ob 2392/96b | OGH | 11.03.1998 |
Auch |
4 Ob 117/99f | OGH | 18.05.1999 |
Vgl auch; nur: Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt. (T1) |
3 Ob 240/98k | OGH | 22.03.2000 |
Auch |
4 Ob 103/02d | OGH | 28.05.2002 |
nur T1 |
4 Ob 133/03t | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nur darauf an, ob der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit hat, das Verhalten der "in seinem Betrieb" tätigen Person zu verhindern; auf die tatsächliche Möglichkeit ist nicht abzustellen. (T2) |
4 Ob 217/03w | OGH | 20.01.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/7 |
4 Ob 227/04t | OGH | 09.11.2004 |
Auch; Beisatz: Das "Recht am gesprochenen Wort" umfasst (unter anderem) das Recht, ein unzutreffendes, verkürztes oder manipuliertes Zitat zu verhindern, weil dadurch die zitierte Person in ihrem "sozialen Geltungsbereich" verletzt werden kann. (T3) Beisatz: Haftung bejaht. (T4) |
4 Ob 249/05d | OGH | 14.03.2006 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 187/08s | OGH | 15.12.2008 |
Auch; Beisatz: Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach § 18 UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. (T5) |
4 Ob 153/08s | OGH | 20.01.2009 |
Auch; Beisatz: Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen. (T6)<br/>Beisatz: Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann. (T7) |
4 Ob 47/09d | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T8) |
17 Ob 22/11a | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T9) |
4 Ob 1/13w | OGH | 12.02.2013 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T10) Veröff: SZ 2013/16 |
4 Ob 85/15a | OGH | 22.09.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Von einem Dritten betriebene Website. (T11)<br/>Veröff: SZ 2015/99 |
4 Ob 134/22t | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00083_9300000_001
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