4 Ob 83/75 | OGH | 03.02.1976 |
14 ObA 30/87 | OGH | 10.03.1987 |
8 Ob 54/87 | OGH | 27.08.1987 |
nur: Wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren. (T1); Beisatz: Hier: Zurückschieben von Traktoren bei Erntearbeiten auf Maisfeld. (T2) Veröff: ZVR 1988/115 S 242 |
2 Ob 64/95 | OGH | 24.08.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Beim Befahren einer Straßenkreuzung innerhalb eines Betriebsgeländes, für welche die Rechtsvorrangregel der StVO gilt, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, daß jeder die Querstraße benutzende "befugte" Lenker auch "wie üblich" auf seinen Rechtsvorrang verzichten werde. (T3) |
2 Ob 227/10m | OGH | 30.08.2011 |
Vgl auch |
2 Ob 86/18p | OGH | 24.09.2018 |
Beisatz: Ob derartige Umstände vorliegen, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00083_7500000_003
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