European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00083.76.0203.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die erst- und die zweitbeklagte Partei sind zu ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit je S 4.459,20 (einschließlich S 960,‑‑ Barauslagen und S 259,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, der Zweitbeklagte habe am 25. August 1972 in H* im Bereich des Salinengeländes dadurch einen Verkehrsunfall verschuldet, daß er ohne die erforderliche Aufmerksamkeit mit dem VW‑Bus der Drittbeklagten rückwärts fuhr. Dabei sei er gegen den auf einem Motorrad fahrenden Kläger gestoßen. Dieser sei gestürzt und schwer verletzt worden. Der Kläger nimmt die Haftung der Erstbeklagten als Haftpflichtversicherer, des Zweitbeklagten als Lenker und der Drittbeklagten als Halterin des Kraftfahrzeuges in Anspruch und begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand ein Schmerzengeld von S 89.500,--, den Ersatz eines Schadens in der Höhe von insgesamt S 6.372,72 und die Feststellung, daß die Beklagten ihm für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25. August 1972 haften.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen, und wandten ein:
Den Kläger treffe das Mitverschulden zu 2/3 am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Er habe eine mit einem allgemeinen Fahrverbot belegte Verkehrsfläche mit überhöhter Geschwindigkeit befahren und überdies gewußt, daß der rechts neben seiner Ausfahrt stehende VW‑Bus zurückstoßen mußte, um zur Ausfahrt zu gelangen.
Das Fahrzeug sei zum Transport von Salinenarbeitern eingesetzt gewesen. Nach einer zwischen der Salinendirektion H* und dem Betriebsrat der Arbeiter abgeschlossenen Vereinbarung hafte ein Dienstnehmer einem anderen Dienstnehmer gegenüber nicht für entschuldbare Fehlleistungen und einen minderen Grad des Verschuldens. Die Beklagten haften daher aus diesem Grunde überhaupt nicht.
Der Zweitbeklagte sei im Unfallszeitpunkt dem Kläger gegenüber als Aufseher im Betrieb anzusehen gewesen. Da die Schadenszufügung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sei, sei schon deshalb bezüglich des Körperschadens eine Haftung ausgeschlossen.
Die Drittbeklagte machte überdies geltend, daß es sich beim Unfall des Klägers um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und sie als Dienstgeberin von einer Haftung befreit sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der erst- und der zweitbeklagten Partei voll, hinsichtlich der drittbeklagten Partei nur bezüglich eines Betrages von S 1.200,‑‑ (Sachschaden) statt. Es stellte fest:
Der Kläger und der Zweitbeklagte waren am 25. August 1972 Bedienstete der drittbeklagten Partei. Sie arbeiteten beide in der Saline H* der österreichischen Salinenverwaltung. An diesem Tage, unmittelbar nach Schichtende, fuhr der Kläger um ca. 15.00 Uhr mit seinem Motorrad, Puch 125 SV, vom Garagentrakt des Salinengeländes kommend am Magazingebäude vorbei, wobei er nach Überquerung des großen Platzes die Ausfahrt vom Salinengebäude zur öffentlichen Salzbergstraße erreichen wollte.
Zur gleichen Zeit fuhr der Zweitbeklagte als Lenker des der drittbeklagten Partei gehörenden VW‑Busses im Rückwärtsgang Richtung Ausfahrt zum Magazingebäude. Dabei stieß er den aus der Ausfahrt vom Garagentrakt kommenden Kläger nieder, der dabei einen Verrenkungsbruch am rechten Sprunggelenk erlitt.
Wegen dieses Unfalles wurde der Zweitbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 22. November 1972, U 1062/72‑10, wegen Übertretung nach § 335 StG schuldig erkannt; dabei wurde als erwiesen angenommen, daß der Zweitbeklagte beim Rückwärtsfahren trotz völliger Sichtbehinderung die erforderliche erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen und sich insbesonders nicht eines Einweisers bedient habe.
Die Unfallstelle liegt auf dem Salinengelände H*. Von der Salzbergstraße (öffentliche Straße) gelangt man durch ein offenes Tor in den Hof des Salinengeländes. Beim Eingang ist eine Tafel mit der Aufschrift „Das Betreten des Werksgeländes ist für Werksfremde laut § 9/1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung verboten.“ ‑ “Salinenverwaltung H*“ angebracht. Wenn auch für die Besucher des Bergwerkes und die Benützer der Seilbahn ein Parkplatz außerhalb des Salinengeländes bei der Seilbahn vorhanden ist, kommt es doch vor, daß diese Besucher ihre PKWs auch im Bereich des Salinengeländes parken. Vom Tor gelangt man über einen großen Hof am links befindlichen Salinenverwaltungsgebäude und an der rechts liegenden Metallwerkstätte vorbei zu einer Grüninsel und dem rechts liegenden Magazingebäude. Zwischen Grüninsel und Magazingebäude liegt die Zufahrt zum Garagentrakt, welcher parallel zum Magazingebäude nördlich davon situiert ist.
Von der Salinenverwaltung H* wurde, um das Zufahren mit Besucherfahrzeugen auch in diesen Teil des Salinengeländes zu verhindern, während des Sommers eine allgemeine Fahrverbotstafel am Beginn dieser Zufahrt zum Garagentrakt aufgestellt. Die Fahrverbotstafel stand auf einem Holzständer, der am Boden aufgestellt wurde. Die Aufstellung dieser Tafel hatte allein den Grund, zu verhindern, daß Fremde mit ihren PKWs auch in diese Zufahrt zum Garagentrakt hineinfahren und ihre Fahrzeuge im rückwärtigen Teil des Salinengeländes parken. Die Salinenarbeiter dagegen benützten die Zufahrt zum Garagentrakt schon vor der Aufstellung dieser Tafel und auch nachher für das Zufahren zum Garagentrakt, wo in drei Abteilungen Mopeds und Motorräder und auch der PKW des Salinendirektors eingestellt sind. Dieser Umstand ist auch allen Salinenarbeitern bekannt; auch der Zweitbeklagte wußte dies. Aus diesem Grunde befindet sich dort auch keine derartige Fahrverbotstafel für die Gegenrichtung; bei der Abfahrt vom Garagentrakt – wie dies der Kläger im Unfallszeitpunkt tat – mußte er demnach keine derartige Fahrverbotstafel passieren.
Die nicht festmontierte Fahrverbotstafel stand im übrigen nicht immer an derselben Stelle. Sie wurde einmal etwa in der Mitte der Zufahrt, dann wieder am Rand aufgestellt. Es ist nicht mit Sicherheit festzustellen, ob die Fahrverbotstafel im Unfallszeitpunkt in der Mitte, oder am Rande der Zufahrt stand. Eine an der Fahrverbotstafel befestigte Schnur mit Plastikfähnchen lag damals jedenfalls am Boden.
Mit Zustimmung der Salinenverwaltung wird der Hof von Lieferautos (Getränkelieferung, Materiallieferung) bis zum Magazin, vom Postautobus für den Arbeitertransport, durch den Transportbus der Salinenverwaltung und durch die Autos der Beamten und Arbeiter befahren.
Der VW-Bus wurde von der Salinendirektion H* für den Transport der Bergarbeiter aus G* nach H* und zurück eingesetzt. Bei Schichtende parkte er immer vor dem Salinenverwaltungsgebäude in nordsüdlicher Richtung. Den Salinenarbeitern war dies bekannt. Während der VW‑Bus sonst aber immer mehr in der Mitte des Gebäudes – also weiter entfernt von der Ausfahrt des Klägers – geparkt war, wurde er an diesem Tage wegen eines Bretterstoßes, der etwa in der Mitte des Verwaltungsgebäudes angelegt war, ganz am westlichen Rand, nämlich unmittelbar neben der oben erwähnten Grüninsel, aufgestellt.
Der Bretterstoß war damals wahrscheinlich den ersten Tag dort. Der VW-Bus wurde nur wegen dieses Bretterstoßes soweit rechts aufgestellt, sonst stand er immer weiter links. Der Zweitbeklagte hat gewußt, daß die Fahrzeuge der abfahrenden Arbeitskollegen aus der Ausfahrt vom Garagentrakt herauskommen werden. Im VW‑Bus hatten 6 Bergarbeiter Platz genommen. Der Zweitbeklagte hatte niemanden aufgefordert, als Einweiser zu fungieren. Er fuhr im Rückwärtsgang mit dem VW‑Bus in Richtung Ausfahrt vom Garagentrakt, wobei er auch kein akustisches Warnsignal abgegeben hat.
Der Kläger begab sich nach dem Ende der Schicht zusammen mit seinen Arbeitskollegen W* S* und F* H* zur Garage, wo sie ihre Motorräder eingestellt hatten. Sie schoben gemeinsam die Fahrzeuge heraus und starteten. Als erster fuhr der Kläger ab, dahinter H* und dann S*.
Der Kläger fuhr mit normaler Beschleunigung ab.
Auf der Höhe Magazingebäude - Grüninsel hielt der Kläger nicht an, er fuhr vielmehr mit langsamer Geschwindigkeit weiter, wobei er den Blick zuerst nach links richtete, weil der parallel zum Magazingebäude geparkte Postautobus vor ihm abfuhr. Er wollte hinter diesem Autobus Richtung Ausfahrt nachfahren. Er mußte dabei seine Geschwindigkeit nicht vermindern, der Autobus fuhr also praktisch mit der gleichen Geschwindigkeit wie er in Richtung Ausfahrt. Als der Kläger nach rechts blickte, bemerkte er in geringster Entfernung den zurückstoßenden VW‑Bus. Wahrscheinlich innerhalb der Reaktionszeit kam es zum Zusammenstoß.
Der Kläger fuhr in einem Seitenabstand von etwa 1 m zur Grüninsel.
Der Kläger wurde vom zurückstoßenden VW‑Bus offenbar von der rückwärtigen Stoßstange am rechten Fußraster und Bein erfaßt und zusammen mit seinem Motorrad nach links zu Boden gestoßen. Der Zweitbeklagte wurde erst durch das Anprallgeräusch aufmerksam und bremste darauf. Da beide Fahrzeuge nahezu rechtwinkelige Fahrlinien zueinander einhielten, war unter Berücksichtigung des Bewuchses der Grüninsel an der rechten Seite des Zweitbeklagten eine Sichtmöglichkeit durch Verwendung des Rückblickspiegels gegen die Fahrtrichtung des Klägers nicht gegeben. Es bestand für ihn nur eine Beobachtungsmöglichkeit durch das rechte rückwärtige Fenster des VW-Busses. Durch den dort erkennbaren Busch hindurch bestand keine Sichtmöglichkeit; diese war vielmehr erst nach Erreichen der beiden Fluchtlinien gegeben.
Am 11. Mai 1970 wurde zwischen der Salinendirektion H* – vertreten durch den Salinendirektor Hofrat Dipl. Ing. W* L* – und dem Betriebsrat der Arbeiter – vertreten durch den Zentralbetriebsratsobmann und vier Betriebsratsmitglieder – ein „Übereinkommen“ über den Transport der Bergarbeiter aus G* geschlossen. Für diesen Transport wurde von der Salinenverwaltung unter anderem der gegenständliche Kleinbus angeschafft. Nach Ablegung der Führerscheinprüfung wurde auch der Zweitbeklagte als Lenker dieses Busses eingesetzt. Neben einer Regelung für die Abgeltung dieses Fahrdienstes laut des Punktes 5) des Übereinkommens:
„5. Für den Ersatz von Schäden, die durch den Betrieb der beiden Fahrzeuge im fließenden oder ruhenden Verkehr entstehen, gelten die Bestimmungen des Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 48/59, und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl Nr 80/65. Für eine entschuldbare Fehlleistung oder für einen durch einen minderen Grad des Verschuldens entstandenen Schaden haftet der Dienstnehmer nicht.“
Durch den gegenständlichen Unfall erlitt der Kläger einen äußeren Knöchelbruch rechts mit Abbruch eines Knochenteiles am Schienbeinrand und Teilverrenkung des Sprungbeines nach lateral und rückwärts (Supinations-Eversionsfraktur); weiters Hautabschürfungen an der linken Hohlhand.
Bei der Gelenksfraktur ist zu berücksichtigen, daß diese in der Belastungslinie des Körpers liegt und Störungen der Gelenksfunktion im Heilungsprozeß sehr häufig zu erheblichen posttraumatischen Veränderungen führen, weshalb eine langdauernde Bruchbehandlung notwendig ist.
Nach der Aufnahme in das Krankenhaus erfolgte eine Reposition mit einem Unterschenkel-Liegegips, der gespalten wurde. Am 31. August wurde ein Unterschenkel-Gehgips angelegt, der am 5. September zur Korrektur abgenommen wurde, da das Sprungbein noch lateral subluxiert war. Am 6. September erfolgte eine neuerliche Korrektur und Anlegen eines Gipsverbandes am Oberschenkel in leichter Beugestellung des Kniegelenkes; dieser Verband wurde am 12. September mit einem Gehbügel versehen. Nach 21 Tagen Krankenhausaufenthalt wurde der Kläger am 14. September 1972 in häusliche Pflege entlassen. Die Gipsabnahme war für den 19. November 1972 angesetzt.
Nach der Gipsabnahme wurde für 2 Wochen ein Zinkleimverband angelegt. Da dieser stark schnürte, mußte der Kläger am 29. November 1972 neuerlich in das Krankenhaus Bad Ischl aufgenommen werden. Nach der Abnahme des Unterschenkel-Zinkleims wurde eine starke Schwellung des Fußes und eine Einschränkung der Beweglichkeit der Fußgelenke festgestellt. Das Bein mußte hoch gelagert und gewickelt werden; antientzündliche Präparate wurden verordnet.
Durch diese Behandlung ging die Schwellung am Unterschenkel weitgehend zurück, es besserte sich auch die Gelenksbeweglichkeit im Fuß. Nach 9‑tägigem stationärem Aufenthalt konnte der Kläger am 7. Dezember 1972 entlassen werden. In der Folgezeit mußte er weiter mit einem Stock gehen. Bei langem Stehen und Gehen ergibt sich ein Anschwellen des Beines und dadurch bedingte Schmerzen. Erst am 2. Mai 1973 konnte der Kläger wieder seiner Arbeit nachgehen. Bei der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen am 4. Februar 1974 ergab sich eine Verschmächtigung des rechten Oberschenkels um 3 cm, während der Unterschenkel im Wadenbereich um 1 cm, der Knöchelbereich um 4 cm vermehrt war. Die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts ist um die Hälfte vermindert, im oberen Sprunggelenk beträgt die Beweglichkeit 85 bis 100 Grad, gegenüber links 75 bis 115 Grad.
Diese Durchblutungsstörungen im rechten Unterschenkel sind zwar teils durch die bestehenden Varizen und eine vorhandene Zuckerkrankheit bedingt; überwiegend sind sie aber als Unfallsursache zu bezeichnen. Mit Sicherheit ist festzustellen, daß diese Stauungserscheinungen im rechten Bein durch den Unfall früher eingetreten sind als dies ohne den Unfall der Fall gewesen wäre.
Als Dauerfolge ist die Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk zu werten. Spätschäden auf Grund dieses Unfalles sind arthrotische Veränderungen im Fußgelenksbereich.
Unter Berücksichtigung der beiden Krankenhausaufenthalte ergibt sich folgendes Schmerzausmaß:
7 bis 8 Tage starke Schmerzen
28 bis 29 Tage mittlere Schmerzen
bis 30. April 1973 110 Tage leichte Schmerzen, komprimiert geschätzt,
bis Ende 1973 noch 2 bis 4 Wochen leichte Schmerzen, komprimiert geschätzt.
Durch den Unfall erlitt der Kläger weiters folgenden Schaden:
a) Verdienstausfall ....................................... S 1.923,72
b) Beschädigung der Stiefel .......................... S 200,‑‑
c) Anschaffung von einem Paar
Gesundheitsschuhen ................................. S 449,‑‑
d) Sachschaden am Motorrad ........................ S 1.000,‑‑
e) Fahrtkosten zum Arzt und ins
Krankenhaus ............................................ S 800,‑‑
f) Inanspruchnahme fremder Arbeitskräfte ..... S 2.000,‑‑
insgesamt sohin ........................................... S 6.372,72.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes gelangte das Erstgericht zur Ansicht, daß der Zweitbeklagte den Verkehrsunfall durch eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit allein verschuldet. Es liege grobe Fahrlässigkeit vor. Demgegenüber treffe den Kläger keinerlei Mitverschulden. Es könne keine Rede davon sein, daß der Zweitbeklagte als Aufseher im Betrieb gegenüber dem Kläger anzusehen sei, da eine Aufsehereigenschaft allenfalls nur gegenüber den mit dem VW‑Bus beförderten Personen in Frage käme. Der vereinbarte Haftungsausschluß könne sich nur auf die transportierten Salinenarbeiter beziehen, nicht aber auf den Kläger.
Der Zweitbeklagte sei daher im vollen Umfang schadenersatzpflichtig. Da ein Schmerzengeld von S 90.000,‑‑ als angemessen erscheine, sei das um den Zuspruch im Strafverfahren verminderte Restbegehren von S 89.500,‑‑ berechtigt. Die Möglichkeit von Spät- und Dauerfolgen biete die Grundlage für das Feststellungsbegehren. Im selben Umfange hafte auch die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer.
Gegenüber der Drittbeklagten als seiner Dienstgeberin könne der Kläger gemäß § 333 ASVG aber nur den Sachschaden (Stiefel und Motorrad) ersetzt begehren.
Die Berufungen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten blieben erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht. Es verwies noch darauf, daß die Unfallsstelle im Werksgelände gelegen und dieses keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 StVO 1960 gewesen sei. Es sei dem Straßenerhalter freigestanden, für diese Verkehrsfläche Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu verwenden und diesen Einrichtungen eine andere Bedeutung zu geben, als ihnen bei Verwendung durch die Behörde nach den Bestimmungen des StVO 1960 zugekommen wäre. Das aufgestellte Verbotszeichen nach § 52 lit. a Zif. 1 StVO 1960 habe nicht die Bedeutung eines allgemeinen Fährverbotes in beiden Richtungen, sondern nur den Zweck gehabt, die Zufahrt von Betriebsfremden – mit gewissen Ausnahmen – zu verbieten. Dieser Zweck sei den Betriebsangehörigen allgemein bekannt gewesen. Dem Kläger sei somit die Benützung der Ausfahrt neben dem Magazintrakt erlaubt gewesen. Er habe auch eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten, da er eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h sicherlich nicht überschritten habe. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen brauchen, daß ein Fahrzeug entlang der Grünhecke zurückstoßen werde, weil das bisher bei der Abfahrt des Salinenbusses nicht vorgekommen sei. Ein Eigenverschulden des Klägers am Unfall sei daher zu verneinen. Der Zweitbeklagte könne sich auch nicht auf § 333 Abs. 4 ASVG berufen. Das Übereinkommen vom 11. Mai 1970 habe sich nur auf das Verhältnis des Zweitbeklagten zu seiner Dienstgeberin, nicht aber auf Ansprüche von Arbeitskollegen bezogen. Schließlich sei auch die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes angemessen und das Feststellungsinteresse wegen der eingetretenen Dauerfolgen zu bejahen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, oder dem Klagebegehren unter Annahme eines Eigenverschuldens des Klägers von 2/3 nur teilweise stattzugeben.
Der Kläger beantragt, die Revision der Erstbeklagten als verspätet zurückzuweisen, im übrigen aber beiden Revisionen nicht Folge zu geben.
Zum Antrag des Klägers, die Revision der Erstbeklagten als verspätet zurückzuweisen, ist zunächst festzuhalten, daß das Urteil des Berufungsgerichtes dem Vertreter der Erstbeklagten am 6. August 1975 zugestellt und die Revision am 4. September 1975 überreicht wurde. Der Kläger meint, daß diese Revision deswegen verspätet sei, weil es sich bei der vorliegenden Rechtssache gemäß § 224 Abs. 1 Zif. 5 ZPO um eine Ferialsache handle. Diese Auffassung kann aber nicht geteilt werden. Nach der angeführten Gesetzesstelle sind unter anderem Ferialsachen, Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrag zwischen Dienstgebern und Dienstboten oder anderen im Dienstverhältnis stehenden Personen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist daher nicht nur, daß es sich um eine dienstrechtliche Streitigkeit handelt, sondern auch, daß ein Rechtsstreit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorliegt (Fasching ZP. II 1022, SZ 11/63, ArbSlg 6865). Das trifft im vorliegendenFall nicht zu, weil die Erstbeklagte nicht als Dienstgeberin des Klägers, sondern als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, mit dem der Zweitbeklagte den Unfall verschuldete, in Anspruch genommen wird. Die Dienstgeberin des Klägers ist vielmehr von einer Haftung gegenüber dem Kläger hinsichtlich der noch strittigen Ansprüche gemäß § 333 ASVG frei, was insoweit zu einer bereits rechtskräftigen Abweisung des gegen sie erhobenen Klagebegehrens führte. Daher kann auch die Erstbeklagte nicht mehr als Haftpflichtversicherer der Dienstgeberin des Klägers, die Halterin des Fahrzeuges war, sondern nur als Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten (als mitversicherten Lenker des Fahrzeuges) in Anspruch genommen werden. Die Bestimmung des § 224 Abs. 1 Z. 5 ZPO ist daher im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten unabhängig davon nicht anwendbar, ob sie nur bei Ansprüchen, die unmittelbar gegen den Dienstgeber erhoben werden, oder auch bei solchen gegen seinen Rechtsnachfolger (siehe dazu Fasching aaO 1023) oder gegen seinen Mitschuldner gilt. Da der Beginn der Revisionsfrist für die erstbeklagte Partei in die Gerichtsferien fiel, stand ihr gemäß § 225 ZPO nach Ablauf der Gerichtsferien noch die volle Frist zur Verfügung. Da sie diese gewahrt hat, ist die von ihr erhobene Revision nicht verspätet.
Einer sachlichen Erledigung der Revisionen steht auch nicht entgegen, daß in den Ausführungen nur vorgebracht wird, daß den Kläger ein „erhebliches“ oder ein „überwiegendes“ Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe, ohne eine genaue Mitverschuldensquote anzugeben, obgleich von der Rechtsprechung verlangt wird, daß bei Erhebung des Einwandes eines Mitverschuldens im Rechtsmittelverfahren die genaue Quote anzugeben ist (SZ 36/110, 42/148, JBl 1971, 312 ua). Dies ist aber nur deswegen erforderlich, weil gemäß § 506 Abs. 1 Zif. 2 ZPO die Revision unter anderem die bestimmte Erklärung enthalten muß, inwieweit das Urteil angefochten wird, und verläßlich erkennbar sein muß, ob und in welchem Ausmaß das angefochtene Urteil bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist. Wenn Fehler bei der Beurteilung der Absicht des Rechtsmittelwerbers oder des Umfanges der Anfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen sind, ist das Fehlen der Angabe einer genauen Mitverschuldensquote im Rechtsmittel unschädlich (SZ 42/148 ua). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil der Revisionsantrag eindeutig auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens geht, somit klar ist, daß das Urteil des Berufungsgerichtes in vollem Umfange angefochten wird und daher keine Teilrechtskraft eingetreten ist. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Antrag auf vollständige Abweisung des Klagebegehrens nicht schlüssig ist, weil ein Verschulden des Zweitbeklagten zugegeben und nur behauptet wird, daß auch den Kläger ein Verschulden treffe, sodaß Jedenfalls eine Schadensteilung vorzunehmen sei, weil ein Eigenverschulden des Beschädigten dann, wenn es weitaus überwiegend ist, die Haftung des Schädigers ganz aufheben kann (ZVR 1968/59 ua). Überdies wäre die Revision dann, wenn der gestellte Antrag durch den Inhalt der Ausführungen nicht zur Gänze begründet wäre, nicht wegen formeller Mängel zurückzuweisen, sondern in diesem Umfange meritorisch abzuweisen (JBl 1975, 550). Schließlich ist auch noch darauf zu verweisen, daß in den Eventualanträgen der Revisionen die Mitverschuldensquoten und der allenfalls dem Kläger zuzusprechende Betrag ziffernmäßig angegeben sind, sodaß auch, aus diesem Grunde ein Zweifel über das Ausmaß einer Teilrechtskraft ausgeschlossen ist (4 Ob 526, 527/71).
Die Revisionen erfüllen somit die formellen Erfordernisse.
Rechtliche Beurteilung
Sie sind aber nicht berechtigt.
Die Erstbeklagte macht zunächst geltend, daß die Untergerichte zu Unrecht angenommen hätten, das Werksgelände, auf dem sich der Unfall ereignete, sei keine „allgemeine Verkehrsfläche’“ gewesen; es habe sich vielmehr um eine dem allgemeinen Verkehr gewidmete Fläche gehandelt. Demgegenüber wurde aber festgestellt, daß die Unfallsstelle im Salinengelände lag und beim Eingang dieses Geländes eine Tafel angebracht ist, wonach das Betreten für Werksfremde verboten ist. Es wurde weiter eine Fahrverbotstafel aufgestellt, die den Zweck hatte, das Zufahren mit Besucherfahrzeugen zu verhindern. Betriebsangehörigen war dagegen die Zufahrt erlaubt. Diese Bedeutung der aufgestellten Verbotstafel war allen Betriebsangehörigen bekannt. Der Hof durfte mit Zustimmung der Salinenverwaltung auch von Lieferanten, von Postautobussen für den Transport der Arbeiter und durch betriebseigene Fahrzeuge oder Fahrzeuge von Betriebsangehörigen benützt werden. Darnach handelte es sich bei diesem Teil des Werksgeländes nicht um eine „Straße mit öffentlichen Verkehr“, für welche die StVO 1960 (BGBl Nr 159) gilt. Solche Straßen sind nämlich jene, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden können. Richtig ist, daß die Beurteilung, ob eine Straße eine solche mit öffentlichem Verkehr ist, nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu erfolgen hat (Erl. Bem. 22 BlgNR. 9. GP .). In der Begründung der Bestimmung des § 1 StVO 1960 in den Erläuternden Bemerkungen wird aber gerade hervorgehoben, daß solche Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichen Verkehr sind, wobei als Beispiele insbesondere Straßen in einem Fabriksgelände angeführt sind, die nur mit Werksfahrzeugen oder Fahrzeugen anderer Unternehmungen zu einem bestimmten Zweck, etwa zur Lieferung von Material oder Abholung von Erzeugnissen befahren werden dürfen. Gerade das trifft für das Werksgelände, auf dem sich der Unfall ereignete, zu. Dem Hinweis in der Revision der Erstbeklagten, daß der Postautobus nicht nur von Salinenarbeitern, sondern von jedermann benutzt werden durfte, ist entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, sondern entscheidend ist, daß die Zufahrt des Postautobusses auf das Werksgelände deswegen gestattet wurde, um den Transport von Arbeitern der Saline zu ermöglichen. Die Untergerichte haben daher dieses Werksgelände mit Recht nicht als Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 beurteilt.
Allerdings gilt die StVO 1960 nach ihrem § 1 Abs. 2 auch für Straßen ohne öffentlichen Verkehr, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder der Straßenhalter etwas anderes bestimmt.
Für die Beurteilung, ob dem Zweitbeklagten am Unfall ein Verschulden trifft – was übrigens im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten wird und schon wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung anzunehmen ist – ist damit für die Rechtsmittelwerber noch nichts gewonnen, weil der Lenker eines Kraftfahrzeuges beim Rückwärtsfahren auch auf einer Verkehrsfläche ohne öffentlichen Verkehr, auf der sich aber noch andere Personen befinden oder doch mit der Anwesenheit anderer Personen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, nach dem allgemeinen Gefährdungsverbot (des zur Unfallszeit noch geltenden § 335 StG) verpflichtet ist, die befahrene Strecke einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung zu beobachten und allen nicht plötzlich für ihn unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen Rechnung zu tragen. Ist ihm diese Beobachtung nicht möglich, muß er den sich daraus ergebenden Gefahren in anderer Weise etwa dadurch begegnen, daß er sich durch eine geeignete Person einweisen läßt (ZVR 1973/116, 1971/40 ua). Nur wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte und er annehmen konnte, daß die auf dem Gelände anwesenden Personen mit den entsprechenden Vorgängen vertraut sind und dies entsprechend beachten werden, kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren (ArbSlg 7443). Das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil mit der Benützung der Ausfahrt vom Garagentrakt über das Werksgelände in Richtung zur öffentlichen Salzbergstraße durch Betriebsangehörige nach Betriebsschluß zu rechnen war, da der Zweitbeklagte wußte, daß die Arbeitskollegen aus der Ausfahrt vom Garagentrakt mit ihren Fahrzeugen herauskommen werden. Überdies fuhr der Zweitbeklagte mit dem VW‑Bus vor dem Unfall anders als sonst rückwärts, nämlich näher der Grünhecke, die gegenüber den herauskommenden Fahrzeugen die Sichtmöglichkeit nahm.
Es ist auch nicht richtig, daß der Kläger wegen der aufgestellten Fahrverbotstafel die Ausfahrt vom Garagentrakt über den Hof neben dem Magazingebäude nicht hätte benützen dürfen. Es wurde nämlich festgestellt, daß diese Fahrverbotstafel, die überdies nur am Beginn der Zufahrt zum Garagentrakt aufgestellt war, ohne daß ein Gegenstück am Beginn der Ausfahrt für die Gegenrichtung angebracht gewesen wäre, nur den Zweck hatte, das Zufahren von Besucherfahrzeugen auf diesen Teil des Hofes zu verhindern, den Betriebsangehörigen aber dessenungeachtet das Befahren dieses Teiles des Hofes gestattet war. Es wäre auch sinnwidrig, für Betriebsangehörige eine Garagierungsmöglichkeit zu errichten, aber die Zufahrt zu ihr oder die Ausfahrt von ihr auch für die Betriebsangehörigen zu sperren. Da es sich um eine Verkehrsfläche ohne öffentlichen Verkehr im Sinn des § 1 Abs. 2 StVO handelte, war der Straßenerhalter auch berechtigt, eine Anordnung über die Benützung dieser Zufahrt zu treffen und dem aufgestellten Zeichen eine andere Bedeutung beizulegen, als ihm bei Verwendung durch die Behörden nach den Bestimmungen der StVO 1960 zugekommen wäre. Nach § 1 Abs. 1 StVO 1960 gehen nämlich bei solchen Straßen die Anordnungen des Straßenerhalters jedenfalls den Bestimmungen der StVO vor; die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich nicht auf solche Straßen. Die Erhalter solcher Straßen dürfen zwar für diese Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierungen und sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehres verwenden, doch drücken die vom Erhalter einer solchen Straße aufgestellten Straßenverkehrszeichen nicht eine Verordnung mit dem darin festgelegten Inhalt (vgl. § 43 StVO) aus (Kammerhofer‑Lehne StVO 1960 Anm. 4 zu § 1 und Anm. 1 zu § 31 , Dittrich‑Veit‑Schuchlenz StVO 1960 Anm. 13 zu § 1 und Anm. 10a zu § 31). Ob sich der Straßenerhalter einer entsprechenden Zusatztafel hätte bedienen müssen, wenn er einem Straßenverkehrszeichen einen von der in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Bedeutung abweichenden Sinn beilegen will, betrifft nicht die Frage, ob er zu dieser Sinngebung berechtigt ist, sondern ob er seiner Verpflichtung, Mißverständnisse nach Möglichkeit auszuschalten und klare Verhältnisse zu schaffen, entsprochen hat. Diese Frage stellt sich aber im vorliegenden Fall nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt über die Bedeutung des aufgestellten Straßenverkehrszeichens und vor allem darüber, daß Betriebsangehörige dessenungeachtet mit ihren Fahrzeugen vom Garagentrakt am Magazingebäude vorbei zur öffentlichen Straße fahren dürfen, bei allen Beteiligten kein Zweifel bestand. Der Vorwurf der Rechtsmittelwerber, der Kläger habe durch die Benützung der Ausfahrt vom Garagentrakt wegen des aufgestellten Straßenverkehrszeichens, das ein Befahren dieses Teiles des Hofes in beiden Richtungen allgemein verboten habe, gegen ein Verbot, das der Verkehrssicherheit gedient habe, verstoßen, ist daher nicht berechtigt.
Daß der Kläger bei der Vorbeifahrt am Magazingebäude zunächst nach links blickte, war nach der gegebenen Sachlage begründet, weil dort ein Postautobus wegfuhr und er damit, daß ein anderes Fahrzeug von rechts bereits unmittelbar neben der Grünhecke und ohne Vorsichtsmaßnahmen, obwohl gegenüber Fahrzeugen, die vom Garagentrakt kamen, keine Sichtmöglichkeit bestand, rückwärtsfahrend hervorkommen werde, nicht zu rechnen brauchte. Demgegenüber kann sich der Zweitbeklagte auch nicht, wie er in seiner Revision vorbringt, darauf berufen, daß ihm der Rechtsvorrang gemäß § 19 Abs. 1 StVO 1960 zugekommen wäre, weil der Lenker eines Fahrzeuges, der auf Grund eines der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufenden Fahrmanövers, wie es das Rückwärtsfahren darstellt, zu besonderer Vorsicht und Rücksicht verpflichtet ist und sich auch innerhalb des Geltungsbereiches der StVO 1960 auf einen Vorrang nicht berufen kann (ZVR 1973/57, 146). Der dazu von der Erstbeklagten in ihrer Revision vorgebrachte Hinweis, daß dem Kläger bekannt gewesen sei, daß nach Schichtschluß der VW‑Bus mit den Arbeitern in Richtung G* abfährt und er daher ganz besonders auf den Rechtsvorrang hätte achten müssen, ist schon deswegen nicht stichhältig, weil festgestellt wurde, daß der VW‑Bus sonst weiter von der Grünhecke entfernt, also mit besserer gegenseitiger Sichtmöglichkeit im Verhältnis zu vom Garagentrakt kommenden Fahrzeugen, von seinem Standplatz vor der Salinendirektion in Richtung Magazingebäude fuhr, sodaß dieses Fahrzeug nicht so plötzlich unmittelbar hinter der Grünhecke hervorkommen mußte wie am Unfallstag. Mit diesem geänderten Verhalten des VW‑Buslenkers mußte der Kläger nicht rechnen. Daß der Kläger eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten habe und dann, als er den rückwärtsfahrenden VW‑Bus sah, zur Vermeidung des Unfalls nichts mehr unternehmen konnte, haben die Untergerichte zutreffend hervorgehoben; dies wird auch in der Revision nicht mehr bestritten. Es wurde daher mit Recht ein Eigenverschulden des Klägers am Unfall verneint.
Die Angemessenheit des zugesprochenen Schmerzengeldes und die Nichtanwendung der Bestimmung des § 333 Abs. 4 ASVG werden in den Revisionen nur mit allgemeinen Wendungen ohne Angabe konkreter Einwände gegen die von den Untergerichten zu diesen Punkten vertretenen Ansicht gerügt. Die Bestimmung des § 333 Abs. 4 ASVG kommt aber im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Frage, weil der Kläger nicht zu den vom Zweitbeklagten zu befördernden Personen gehörte und auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, aus denen entnommen werden könnte, daß der Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger irgendeine Aufgabe hatte, die ihn als Aufseher im Betrieb erscheinen lassen könnte. Hinsichtlich des Schmerzengeldes hat das Berufungsgericht bereits darauf verwiesen, daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die festgestellten Schmerzen wenigstens zum Teil wegen beim Kläger bereits bestandener Krankheiten auch ohne den Unfall eingetreten wären. Mit Rücksicht auf die mit den Verletzungen des Klägers verbundenen Komplikationen und Schmerzen erscheint aber das zugesprochene Schmerzengeld angemessen. Im übrigen ist zu diesen Punkten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Untergerichte zu verweisen.
Den Revisionen war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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