OGH 4Ob83/72 (RS0029120)

OGH4Ob83/729.1.1973

Rechtssatz

Die Entlassungserklärung muß in jedem Fall klar und eindeutig sein und den Dienstnehmer unmißverständlich und zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Dienstgeber das bestehende Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will.

SW: Angestellte — Erklärung — Ausspruch — vorzeitige Auflösung — Lösung — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Bestimmtheit — Wille — Absicht — Auslegung — Interpretation — Willenserklärung — Schlüssel — Übergabe — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — konkludent — stillschweigend — schlüssig — Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §863 GIII
ABGB §1162 II
AngG §27 B

4 Ob 83/72OGH09.01.1973
4 Ob 34/73OGH08.05.1973
4 Ob 1/74OGH19.02.1974

Beisatz: Äußerung des Chefs, die Dienstnehmerin solle ihm nicht mehr unter die Augen gehen, er verzichte auf ihre Dienste. (T1) Veröff: Arb 9193

4 Ob 137/77OGH18.10.1977

Veröff: Arb 9631 = ZAS 1981,14 (mit Anmerkung von Hoyer) = DRdA 1979,116 (mit Anmerkung von Kramer)

4 Ob 19/80OGH25.11.1980
9 ObA 153/87OGH04.11.1987

Beisatz: Die Verwendung des Wortes "Entlassung" ist nicht erforderlich. Die Aufforderung die Geschäftsschlüssel zu übergeben und die Sachen zu packen reicht. (T2)

9 ObA 182/87OGH02.12.1987

Beisatz: § 48 ASGG. (T3) Veröff: RdW 1988,326

9 ObA 16/88OGH16.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Die wichtigen Gründe müssen nicht bekanntgegeben werden, aber doch der Hinweis, daß sich der Erklärende auf das Lösungsrecht aus wichtigen Gründen stützt. (T4) Veröff: SZ 61/66 = ZAS 1990,193 (Grassl - Palten)

9 ObA 258/88OGH16.11.1988

Vgl auch

9 ObA 10/90OGH14.02.1990

Beisatz: Eine abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist nicht maßgeblich. (§ 48 ASGG). (T5)

9 ObA 218/92OGH30.09.1992

Auch; Beis wie T3

9 ObA 169/93OGH22.09.1993

Auch; Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner)

9 ObA 223/93OGH22.12.1993

Auch; Beisatz: Hier: Aussage des Arbeitnehmers gegenüber einem Verhalten des Arbeitgebers "Sagen Sie gleich, ich bin entlassen" und Antwort des Arbeitgebers "Sie nehmen mir die Wort aus dem Mund". (T6) Veröff: SZ 66/186 = DRdA 1994,409 (Anzenberger)

9 ObA 59/97kOGH05.03.1997

Auch

9 ObA 282/97dOGH05.11.1997

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die vom Dienstgeber mit den Worten "Geh gleich" im Zuge einer Auseinandersetzung abgegebene allenfalls unüberlegte, aber nicht als Scherzerklärung erkennbare einseitige, das Dienstverhältnis beendende Willenserklärung ohne rechtzeitige Aufklärung, daß er damit keine Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigt habe, ist daher gültig. Der Erklärende trägt nämlich das Risiko der Erklärung. (T7)

9 ObA 275/00gOGH06.12.2000

Beis wie T2 nur: Die Verwendung des Wortes "Entlassung" ist nicht erforderlich. (T8) Beisatz: Die Entlassungserklärung ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden und kann auch konkludent abgegeben werden. (T9)

8 ObA 179/02kOGH29.08.2002

Beisatz: Aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche", konnte der Arbeitnehmer objektiv betrachtet nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. (T10)

8 ObA 20/03dOGH10.04.2003

Beisatz: Hier: Die Äußerung des Arbeitgebers "Verschwinden sie" außerhalb der Dienstzeit; keine eindeutige Entlassungserklärung. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00083_7200000_003

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