Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen § 2 UWG wird erst dann verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt (getäuscht werden kann); zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, allenfalls (eine Zeitschrift) zu kaufen, muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teils des umworbenen Publikums irgendwie beeinflussen (siehe die zahlreichen Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078202, ua die im ao Revisionsrekurs zitierte Entscheidung ÖBl 1993, 82 - Exklusivinterview = MR 1993, 114 [zust Korn]). Fraglos kann in diesem Sinn die auf dem Titelblatt einer Wirtschaftszeitschrift ersichtliche Ankündigung "EXKLUSIV Austriatabak übernimmt Hungarotabak" die wirtschaftlich interessierten Personen dazu anregen (verlocken), die Zeitschrift zu kaufen, weil darin - in anderen Medien (noch) nicht verbreitete - Informationen über diesen internationalen Geschäftsabschluss enthalten seien. Insoweit verspricht diese Ankündigung durch die Verwendung des Wortes "Exklusiv" eine interessante erstmalige Berichterstattung über das genannte Thema, aber auch (ohne die Lektüre des im Inneren der Zeitschrift enthaltenen Artikels) nicht mehr. Eine Festlegung in der von der Klägerin vertretenen Richtung, damit werde der bereits perfekte Abschluss dieses internationalen Großgeschäfts angekündigt und jeder andere Inhalt des im Blattinneren folgenden Artikels entlarve die Unwahrheit der Ankündigung, wird der Sachlage nach der vertretbaren Auffassung der Vorinstanzen nicht gerecht.
Im vorliegenden Sicherungsverfahren steht fest, dass die Beklagte durch eine ihrer Reporterinnen auf Grund von Interviews mit den Vorständen der Austriatabak über den bevorstehenden konkreten Geschäftsabschluss mit dem genannten ungarischen Unternehmen berichtete. Weiters ist unstrittig, dass ein derart konkreter Bericht in dem Monate vorher in der Zeitschrift der Klägerin erschienenen Artikel nicht enthalten war. Ganz abgesehen davon, dass das werbewirksame Wort "Exklusiv" ua im Medienbereich bereits derart häufig und je nach dem Sachzusammenhang inhaltlich wohl auch wandelbar verwendet wird, kann damit auch bei ungünstiger, zu Lasten der Beklagten wirkender Auslegung im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Klagestandpunktes davon ausgegangen werden, damit werde jedenfalls ein Bericht über einen eben erst abgeschlossenen internationalen Groß-Deal angekündigt. Die tatsächlich erfolgte Ankündigung muss immer noch als richtig und daher grundsätzlich nicht zur Irreführung geeignet angesehen werden, wenn in der Reportage erst die konkreten Weichenstellungen zwischen den genannten Großunternehmen dargelegt und behandelt werden. Jede andere Auslegung der Ankündigung hieße, die Werbemöglichkeiten von Printmedien durch Hinweise auf aktuelle Berichte schon auf der Titelseite abzuschaffen oder erheblich zu beschränken, weil nur kurze prägnante derartige Ankündigungen werbewirksam sind. Da die Ankündigung im dargestellten Sinn auch richtig war, haben die Vorinstanzen in vertretbarer Rechtsanwendung deren Irreführungseignung verneint. Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Sachverhalt auch grundlegend vom Sachverhalt der im ao Revisionsrekurs zitierten Entscheidung ÖBl 1993, 82 - Exklusivinterview, weil dort in einer Tageszeitung ein Exklusivinterview angekündigt und vorgegaukelt wurde, während tatsächlich ein von einem Reporter eines anderen Printmediums drei Tage vorher gemachtes Interview angekauft (und fälschlicherweise als Exklusivinterview bezeichnet) wurde, während hier der angekündigte Wirtschaftsbericht tatsächlich erstmalig den konkret bevorstehenden Geschäftsabschluss enthielt.
Da überdies grundsätzlich die Frage, ob eine Ankündigung im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung nach § 2 UWG geeignet ist und wie eine solche Ankündigung vom Publikum aufgefasst wird, nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist (vgl die Hinweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 502), verfällt der ao Revisionsrekurs der Klägerin der Zurückweisung.
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