OGH 4Ob79/84 (RS0060929)

OGH4Ob79/8410.7.1984

Rechtssatz

Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist.

Normen

AngG §27 Z6
GewO 1859 §82 litg

4 Ob 79/84OGH10.07.1984
9 ObA 79/93OGH28.04.1993
9 ObA 249/97aOGH05.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO. (T1)

9 ObA 305/99iOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht. (T2)

9 ObA 269/01aOGH14.11.2001

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab. (T3)

9 ObA 98/06mOGH18.10.2006

Beisatz: Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nämlich den Charakter eines Entlassungsgrunds nach § 27 Z 6 AngG, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T4)

9 ObA 21/14zOGH26.02.2014
9 ObA 127/15iOGH28.10.2015

Vgl; Beisatz: Hier vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995. (T5)<br/>

9 ObA 29/19hOGH15.05.2019

Auch; Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO. (T6)

9 ObA 92/19yOGH30.10.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG. (T7)

8 ObA 68/21iOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00079_8400000_001

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