Rechtssatz
Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist.
9 ObA 249/97a | OGH | 05.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO. (T1) |
9 ObA 305/99i | OGH | 15.12.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht. (T2) |
9 ObA 269/01a | OGH | 14.11.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab. (T3) |
9 ObA 98/06m | OGH | 18.10.2006 |
Beisatz: Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nämlich den Charakter eines Entlassungsgrunds nach § 27 Z 6 AngG, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T4) |
9 ObA 127/15i | OGH | 28.10.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995. (T5)<br/> |
9 ObA 29/19h | OGH | 15.05.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00079_8400000_001
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