Spruch:
Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der Klägerin teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren bestätigt, im Ausspruch über das Rechnungslegungs- und das Veröffentlichungsbegehren hingegen dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit und im Kostenpunkt wie folgt zu lauten hat:
"Die Klägerin ist weiters schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen bei Exekution über den Vertrieb sämtlicher im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren genannten Schuldrucksorten ab 1.1.1989 unter Angabe der vertriebenen Menge und des erzielten Erlöses und unter Anschluß von Kopien der entsprechenden Ausgangsrechnungen, Rechnung zu legen; hingegen wird das auf Überprüfung der Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen gerichtete Mehrbegehren abgewiesen.
Der Klägerin wird die Ermächtigung erteilt, den dem Unterlassungsanspruch stattgebenden Teil des Urteilsspruches innerhalb von sechs Monaten nach dessen Rechtskraft auf Kosten der Beklagten im Textteil einer Samstagausgabe der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" mit Fettdruckumrandung und der Überschrift "Im Namen der Republik" in Fettdruck sowie mit gesperrt gedruckten Namen der Prozeßparteien zu veröffentlichen; das auf Veröffentlichung der Entscheidung über den Rechnungslegungsanspruch gerichtete Mehrbegehren wird hingegen abgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 159.890 bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten S 24.915 Umsatzsteuer und S 10.400 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die Beklagte ist weiters schuldig, der Klägerin die mit S 62.925,12 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 9.987,52 Umsatzsteuer und S 3.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin übt in L***** das Druckerei- und Verlagsgewerbe aus. Sie befaßt sich schon seit Jahrzehnten mit der Anfertigung von Drucksorten für Schulen im Bundesland Oberösterreich. Seit den 50er-Jahren stand sie deshalb mit dem im Schuldienst tätigen Prof.St***** in Verbindung, mit dem sie den notwendigen Inhalt und die graphische Gestaltung ihrer Schuldrucksorten abklärte. Diese Zusammenarbeit intensivierte sich, nachdem Prof.St***** zum Bezirksschulinspektor (1968) und später zum Landesschulinspektor (1972) ernannt worden war. Nach dem Inkrafttreten des SchUG wurden die Schuldrucksorten weitgehend geändert. Aber auch nach dieser Umstellung ergab sich alle drei bis vier Jahre neuerlich die Notwendigkeit, die Schuldrucksorten den geänderten Verhältnissen anzupassen. Zu diesem Zweck legte die Klägerin die Drucksorten Prof.St***** immer zur Korrektur vor. Ihm oblag es im wesentlichen, die Drucksorten auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen; er steuerte aber auch Anregungen für die graphische Gestaltung bei. Auf seine Initiative nahm die Klägerin im Jahr 1980 Lagernummern in ihre Formulare auf. Nach seiner Pensionierung im Jahr 1985 legte er neu entwickelte oder geänderte Formulare dem jeweiligen Landesschulinspektor zur "Approbation" vor. Bis 1985 war Prof.St***** für die Klägerin ehrenamtlich tätig. Seit seiner Pensionierung zahlt ihm die Klägerin für seine Dienste ein monatliches Konsulentenhonorar (zunächst S 6.400, später S 7.200 und nunmehr S 8.000). Die Klägerin legte auf diese Weise nicht nur die in großen Mengen benötigten Schuldrucksorten auf, sondern auch solche Drucksorten, nach denen nur geringe Nachfrage besteht. Sie kalkulierte ihre Preise so, daß die Gewinne aus dem Verkauf der gängigen Drucksorten die Verluste bei den weniger gebräuchlichen ausglichen.
Die Beklagte hat ihren Sitz in V***** und befaßt sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Schuldrucksorten. Ursprünglich verkaufte sie nur die von der Klägerin bezogenen Drucksorten, welche die Schulen im Schulbezirk V***** direkt bei ihr bestellten. Später entwickelte sie - gemeinsam mit dem Sekretär des Bezirksschulrates V***** - eigenständig spezielle Drucksorten für den Schulbezirk V*****. Diese wiesen keine Ähnlichkeiten mit den Formularen der Klägerin auf. Im Laufe der Zeit ging die Beklagte jedoch dazu über, Formulare aus dem Schuldrucksortenverzeichnis der Klägerin nachzudrucken und an Schulen im Bezirk V***** zu verkaufen. Seit dem Jahr 1990 gingen die Bestellungen der Beklagten bei der Klägerin vor allem bei den gängigen, gewinnträchtigen Drucksorten stark zurück. Insbesondere erzeugte die Beklagte - unter Beibehaltung der von der Klägerin eingeführten Lagernummern, jedoch unter Angabe ihrer Firma als Drucksortenverlag - mit den Drucksorten der Klägerin sonst identische Schülerstammblätter, Klassenbücher (für öffentliche Volksschulen, Hauptschulen und für Polytechnische Lehrgänge), Schülerstammkarten, welche sich von denen der Klägerin nur durch den für den Schulstempel vorgesehenen Platz unterschieden, sowie Beschäftigungsumfangsmeldungen und Dienstverhinderungsformulare, welche sich ebenfalls nur geringfügig von den Erzeugnissen der Klägerin unterschieden. Die Beklagte bewerkstelligte den Nachdruck zunächst im Handsatz, dann mit Computersatz. Ein direktes sogenanntes "Einscannen" fand jedoch nicht statt. Die Beklagte legte von Zeit zu Zeit auch derartig reproduzierte Schuldrucksorten dem Landesschulrat zur Kontrolle vor. Dadurch wurde der Klägerin schon vor ca 15 Jahren bekannt, daß die Beklagte ihre Schuldrucksorten nachdruckt.
Auch der Österreichische Bundesverlag und die Steiermärkische Landesdruckerei stellen Schuldrucksorten her. Deren Erzeugnisse entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen, unterscheiden sich jedoch in ihrer graphischen Gestaltung und im Aufbau beträchtlich von den Schuldrucksorten der Klägerin.
Aufgrund der Mitarbeit Prof.St***** bei der Erstellung der Schuldrucksorten der Klägerin und der Vorlage beim Landesschulrat erfolgte im Laufe der Zeit eine Vereinheitlichung der in den oberösterreichischen Schulen verwendeten Formulare. Die Schulleitungen sind jedoch nicht verpflichtet, lediglich die "approbierten" Formulare zu verwenden. Tatsächlich gibt es auch Schulen, die andere Formulare verwenden. Diese wurden allerdings vom Landesschulrat darauf hingewiesen, daß die von ihnen verwendeten Formulare "nicht üblich" seien.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. ab sofort jede Herstellung, jedes Anbieten und jeden Vertrieb der Schuldrucksorten Schülerstammblatt, Schülerstammkarte, Klassenbuch öffentliche Volksschule, Klassenbuch für Hauptschulen, Klassenbuch Polytechnischer Lehrgang sowie sonstige Druckerzeugnisse, die die Druckerzeugnisse der Klägerin gänzlich oder in den wesentlichen Teilen übernehmen, zu unterlassen;
2. der Klägerin über den Vertrieb derartiger Druckerzeugnisse unter Angabe der vertriebenen Menge und des erzielten Erlöses und unter Anschluß von Kopien der entsprechenden Ausgangsrechnungen Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Buchsachverständigen prüfen zu lassen;
weiters erhebt die Klägerin ein auf Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches in einer Samstagausgabe der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" gerichtetes Veröffentlichungsbegehren.
Die Klägerin habe alle ihre Schuldrucksorten nach Absprache mit dem Landesschulrat erstellt, geändert bzw ergänzt. Damit sei ein erheblicher Aufwand verbunden gewesen. Während die Beklagte jahrelang nur die Produkte der Klägerin vertrieben habe, sei sie später dazu übergegangen, die gängigen, kostengünstigen Schuldrucksorten der Klägerin im großen Umfang nachzudrucken und zu vertreiben. Diese glatte Übernahme des Arbeitsergebnisses der Klägerin verstoße gegen § 1 UWG. Identisch seien die Nachdrucke nicht nur im Aufbau und in der graphischen Gestaltung; die Beklagte verwende auch die gleiche Papierfarbe und dieselbe Lagernummer wie die Klägerin. Darüber hinaus sei diese Vorgangsweise aber auch treuwidrig, weil es sich bei den Schulbehörden im Bezirk V***** eingebürgert gehabt habe, daß sie ihren Bedarf an Schuldrucksorten der Klägerin bei der Beklagten als Vertriebsunternehmen deponieren. Die Beklagte habe diese Stellung dadurch treuwidrig mißbraucht, daß sie diese Drucksorten unter glatter Übernahme der Produkte der Klägerin selbst herstellte und vertrieb. Eine andersartige Gestaltung ihrer Schuldrucksorten wäre ihr nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen. Der Beklagten stünde es auch frei, selbst im gemeinsamen Vorgehen mit den Schulbehörden eigene Drucksorten zu entwickeln und zu vertreiben. Auf die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs habe die Klägerin nie verzichtet.
Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Klagebegehren. Die von ihr vertriebenen Schuldrucksorten seien keine Nachahmungen der Drucksorten der Klägerin. Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten lägen in der Natur der Sache, weil der Inhalt von Schuldrucksorten gesetzlich vorgegeben sei. Mit der Entwicklung derartiger Drucksorten sei für die Klägerin aber auch kein besonderer Aufwand verbunden gewesen. Die Klägerin habe jahrelang "Kenntnis des Druckes durch die Beklagte" gehabt, ohne dagegen Einwände zu erheben. Damit habe sie schlüssig auf eine Wettbewerbsklage verzichtet. Mit einem Nachdruck habe sich die Beklagte auch nichts erspart, weil Satzkosten und Kosten für die Weiterentwicklung der Formulare durch die Beklagte ohnehin aufgelaufen seien.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, ab sofort jede Herstellung, jedes Anbieten und jeden Vertrieb von Druckerzeugnissen zu unterlassen, mit dem Druckerzeugnisse der Klägerin gänzlich oder in den wesentlichen Teilen übernommen werden, insbesondere von Schülerstammblättern, Schülerstammkarten, Klassenbüchern für öffentliche Volksschulen, Klassenbücher für Hauptschulen und Klassenbücher für den Polytechnischen Lehrgang. Das Rechnungslegungs- und das Urteilsveröffentlichungsbegehren wies es hingegen ab. Das Erstgericht verneinte einen urheberrechtlichen Sonderrechtsschutz für die vorliegenden Formulare der Klägerin, beurteilte aber das bewußte Nachdrucken solcher Formulare durch die Beklagten als sittenwidriges Nachahmen eines fremden Arbeitsergebnisses. Der Unterlassungsanspruch sei weder verjährt, noch habe die Klägerin darauf schlüssig verzichtet. Ein Verstoß gegen das UWG verschaffe jedoch keinen Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung. Auch das auf Urteilsveröffentlichung gerichtete Begehren sei abzuweisen gewesen, weil nur ein geringer Personenkreis von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt habe, dessen Information über den Gesetzesverstoß nicht erforderlich sei.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien (in der Hauptsache) nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen der geltend gemachten Ansprüche S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Eine gewisse Verkehrsbekanntheit der Formulare der Klägerin als Mindesterfordernis des Tatbestandes der sklavischen Nachahmung sei gegeben. Das Verhalten der Beklagten könne aber auch als unmittelbare Übernahme einer fremde Leistung gewertet werden. Der Beklagten sei auch - ungeachtet des Umstandes, daß die Verwendung anderer Schuldrucksorten als jener der Klägerin von Schulbehörden als "ungewöhnlich" bezeichnet worden sei - ein gewisses Abstandhalten vom Arbeitsergebnis der Klägerin im Bereich der Schriftform, der Abstände u. dgl. zuzumuten gewesen. Daß der Landesschulrat ein Interesse an einer einheitlichen Handhabung gehabt habe und daher die Beratung durch den Landesschulinspektor und später unmittelbar durch eine Kommission im Interesse der öffentlichen Schulverwaltung gelegen sei, entschärfe den hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit bezweifelten "Vorgang". Die einseitige Begünstigung eines Drucksortenverlags durch eine öffentlich-rechtliche Institution möge zwar nicht ohne weiteres gegen die durch die Art 53 ff EWR-Vertrag gebotene Pflege eines offenen Marktes sprechen. Da aber das Ausschreibungsgesetz für die Gebietskörperschaftstand nicht gelte und es im vorliegenden Fall nur um Pflichtschulzeugnisse "(?) gehe, könne es einer Gebietskörperschaft im Sinne der Privatautonomie auch freistehen, überhaupt nur eine einzige Druckerei zur Herstellung amtlicher Drucksorten zu berufen. Da aber der Beklagten ein Abstandhalten zuzumuten gewesen sei, sprächen die Umstände für das ausgesprochene Unterlassungsgebot.
Das Rechnungslegungsbegehren sei jedoch nicht berechtigt. Wohl könnten die durch das UWG gewährten Ansprüche in den Fällen des § 1039 ABGB erweitert werden. In der Rechtsprechung sei aber bisher niemals ausdrücklich gesagt worden, daß nach einem Verstoß gegen das UWG auch ein Rechnungslegungsanspruch bestehe. In SZ 49/63 = ÖBl 1976, 124 - SMILE sei ein solcher Anspruch zwar bei einem Verstoß gegen das Markenrecht nach Scheitern einer Lizenzvereinbarung bejaht worden. Der vorliegende Sachverhalt sei aber anders gelagert. Aus § 16 UWG sei zu schließen, daß die dort geregelten, aus Wettbewerbsverstößen resultierenden Ansprüche erschöpfend aufgezählt sind. Eine analoge Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf den vorliegenden Verstoß gegen das UWG scheide aber schon deshalb aus, weil nicht einmal eine dem UrhG ähnliche Befugnis verletzt worden sei.
Das Veröffentlichungsbegehren bestehe nicht zu Recht, weil eine Aufklärung der Öffentlichkeit über die Grenzen der Beziehungen zweier Vertragspartner nicht erforderlich sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt, die der Klägerin hingegen teilweise.
Zur Revision der Beklagten:
Das Nachahmen fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, und das darin liegende Ausnützen fremder Leistungen und Kenntnisse ist zwar grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließlichkeitsrechte beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt werden (ÖBl 1987, 156 - Rapidex; ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 79; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 205 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 557 f Rz 439 f zu § 1 dUWG). Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine Nachahmung allerdings dann, wenn sie unter Begleitumständen geschieht, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt ua, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffungsvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich in diesen Fällen schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1981, 8 - Verdichterstation; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial - Werbebilder; ÖBl 1986, 152 - Fütterungsarzneimittel; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm; ÖBl 1993, 156 - Loctite). Eine solche glatte Übernahme wurde nicht nur in Fällen der Verwertung fremde Arbeitsergebnisse durch Vervielfältigungsmethoden (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial-Werbebilder; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm), sondern bereits dann angenommen, wenn die Leistung des Geschädigten (zB mit Mühen und Kosten entwickelte AGB einfach durch Abschreiben übernommen wurde (ÖBl 1993, 156 - Loctite). Auch darin liegt nämlich die Aneignung eines fremden, nur unter Mühen und Kosten erzielten Arbeitsergebnisses unter Ersparung eigener Kosten (Baumbach-Hefermehl aaO 586 ff Rz 498 ff zu § 1 dUWG).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Schuldrucksorten der Klägerin, deren Anordnung und graphische Gestaltung sich nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen Erfordernissen für Schuldrucksorten ergab, und welche nicht ohne besonderen Aufwand erzielt werden konnten, mittels Nachdruckes zunächst im Handsatz, und später im Computersatz hergestellt. Dabei hat sie auch die von der Klägerin im Jahr 1980 eingeführten Lagernummern übernommen. Wie auch beim Abschreiben, hat die Beklagte durch diese Art der Übernahme das ungeschützte, jedoch mit Mühen und Kosten erzielte Arbeitsergebnis der Klägerin ohne wesentlichen eigenen Kostenaufwand übernommen und der Klägerin mit deren eigenen Leistungen Konkurrenz gemacht. Dazu kommt, daß die Beklagte nur die gängigen und daher gewinnträchtigen Formulare mit Hilfe der von der Klägerin gekauften Probeexemplare nachdruckte und es dadurch zu einem spürbaren Rückgang des Absatzes dieser Formulare bei der Klägerin kam. Die für eine glatte Übernahme in der Rechtsprechung entwickelten Sittenwidrigkeitskriterien liegen daher hier vor.
Die Ausführungen in der Revision, daß die von der Beklagten hergestellten Formulare nicht den Formularen der Klägerin entsprachen und gegenüber jenen der Klägerin wesentliche Unterschiede aufwiesen, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Schülerstammblätter und die Klassenbücher für verschiedene Schultypen wurden nämlich völlig identisch übernommen. Nur die Schülerstammkarten weisen - gegenüber jenen der Klägerin - einen geringfügigen Unterschied, nämlich den für den Schulstempel vorgesehenen Platz, auf; dieser fällt jedoch gegenüber der Gesamtgestaltung nicht ins Gewicht. Daß diese Leistungen seit langem übernommen wurden, ändert an der Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten nichts. Auf den Einwand eines schlüssigen Verzichts auf das Klagerecht durch die Klägerin kommt daher die Revision der Beklagten auch zu Recht nicht mehr zurück.
Schließlich ist auch unbeachtlich, daß sich die Klägerin zur Erstellung ihrer Formulare eines Mannes der Schulbehörde als Konsulenten bediente und die Schulbehörden bei Verwendung anderer Formulare als jener der Klägerin darauf verwiesen, daß diese "nicht üblich" seien. Die Klägerin hat zwar dadurch, daß sie eine "Approbation" ihrer Formulare durch den Landesschulrat erreicht hat und ihre Schuldrucksorten in Oberösterreich überwiegend verwendet werden, zur Vereinheitlichung der Schulformulare im Bereich dieses Landesschulrates beigetragen. Der Beklagten wäre es aber dennoch möglich gewesen, eigenständig entwickelte Formulare dem Landesschulrat oder - wie es früher schon geschah - dem Bezirkschulrat zur Prüfung vorzulegen. Daß ihr eine "Approbation" eigener Formulare verweigert worden wäre, behauptete die Beklagte gar nicht. Eine allfällige einseitige Begünstigung der Klägerin durch den Landesschulrat könnte aber, wenn sie unter sittenwidrigen Umständen erfolgt (vgl dazu Baumbach-Hefermehl aaO 763 Rz 928 sowie 766 Rz 937 zu § 1 d UWG; Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 ff [578]; ÖBl 1990, 55 [65] - "PSK"), von Mitbewerbern mit einem Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG bekämpft werden. Eine schmarotzerische Ausbeutung der Leistungen des Begünstigten könnte damit aber nicht gerechtfertigt werden, ebensowenig aber damit, daß sich die Klägerin - wie die Beklagte behauptet hat - weigert, ihre Produkte auch an die von der Beklagten belieferten Schulen zu verkaufen. Unlauterer Wettbewerb des Klägers berechtigt den Beklagten nicht zu eigenem unlauteren Wettbewerb; daher kann der Kläger selbst dann wegen sittenwidrigen Nachahmens seiner Produkte auf Unterlassung klagen, wenn er seine Abnehmer in sittenwidriger Weise an sich zu binden versucht (Baumbach-Hefermehl aaO, 291 Rz 449 Einl UWG).
Der Unterlassungsanspruch ist daher berechtigt. Der Revision der Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.
Zur Revision der Klägerin:
Auf das Urheberrecht stützt die Klägerin die erhobenen Ansprüche nicht. Ihre Ansicht, daß dem durch einen Wettbewerbsverstoß durch schmarotzerische Ausbeutung seiner Leistung Geschädigten ein Rechnungslegungsnspruch zuzuerkennen ist, ist jedoch im Ergebnis beizupflichten:
In SZ 49/63 = ÖBl 1976. 124 - SMILE hat der erkennende Senat unter
Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung, wonach Verstöße gegen das
UWG dem Verletzten schlechthin keine Ansprüche auf Rechnungslegung
verschafften (SZ 31/160 = ÖBl 1959, 87; SZ 32/128 = ÖBl 1960,4 -
Ermeto; JBl 1960, 340 = ÖBl 1960, 14 - Panofix; SZ 40/69 = ÖBl 1967,
91 - Jetzt trink'ma noch a Flascherl Wein; SZ 46/112 = ÖBl 1974, 5 -
Misch- und Förderpumpe I), ausgesprochen, daß der in seinem Ausschließlichkeitsrecht beeinträchtigte Markeninhaber den Verletzter immer dann in analoger Anwendung des § 1039 ABGB auf Rechnungslegung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen der sogenannten "unechten Geschäftsführung" gegeben sind, der Verletzer also in der unredlichen Absicht, den Nutzen für sich zu behalten, schuldhaft gehandelt hat, wobei Fahrlässigkeit genügt.
Diese einen Markenrechtsverstoß betreffende Entscheidung hat durch die Neuregelung des § 56 MSchG durch die MSchG-Novelle 1977, mit welcher als Folge von Markenrechtsverletzungen ua der Anspruch auf Rechnungslegung iSd § 151 PatG eingeführt wurde, für den Kennzeichenschutz ihre Bedeutung verloren. Mit der UrhG-Novelle 1982 wurde mit § 87 a UrhG auch in das Urheberrechtsgesetz ein Anspruch auf Rechnungslegung aufgenommen, in dessen Bereich die bisherige Rechtsprechung einen solchen Anspruch ebenfalls nur bei sogenannter "unechter Geschäftsführung" zugebilligt hatte. Auch § 34 MuSchG verweist nunmehr hinsichtlich der Rechnungslegung auf § 151 PatG. Zur Vorbereitung ua eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im § 87 a UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Fremde Arbeitsergebnisse sind durch § 1 UWG gegen Nachahmung geschützt, wenn die Nachahmung durch sittenwidrige Begleitumstände erfolgt. Der dadurch erlangte wettbewerbsrechtliche Schutz führt gemäß § 1041 ABGB auch zum Anspruch des Verletzten auf Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Nutzens (ÖBl 1981, 8 - Verdichterstation; ÖBl 1985, 24 - Mart-Stam-Stuhl; MR 1994, 120 - Wienerwald II). Da das UWG die Folgen eines Wettbewerbsverstoßes nicht abschließend regelt, die Rechtsprechung zur sittenwidriger Nachahmung fremder Produkte aber im Wesen auch auf dem Schutz einer fremden Leistung beruht, muß das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung gewertet werden, die durch analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts, hier insbesondere des UrhG, zu schließen ist, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen des Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern (vgl Dietrich, Zum Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Urheberrechtsgesetz in FS-Strasser 139 [145], derselbe, Zur Rechnungslegung nach § 87a UrhG, MR 1984 H 1 Archiv 7).
Da die Klägerin mit dem Rechnungslegungsbegehren nicht auch das Begehren auf Herausgabe des Gewinns verbunden hat, konnte über den Rechnungslegungsanspruch hier bereits mit Endurteil im Sinne dessen Stattgebung entschieden werden. Dabei war der - zulässigerweise in der Berufungsverhandlung vorgenommenen - Präzisierung, daß die Rechnungslegung für die Zeit ab 1.1.1989 begehrt werde, Rechnung zu tragen. Auf den selbständigen Anspruch, diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, kommt die Revision allerdings nicht mehr zurück. Insoweit ist die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471 mit Judikaturhinweisen).
Die Beklagte hat jahrelang ihre als Nachdruck der Schuldrucksorten der Klägerin erkennbaren Drucksorten an Schulen im Bezirk V***** verkauft. Von dem Gesetzesverstoß hat damit ein unbestimmter Personenkreis, nämlich nicht nur die Schulleiter, sondern auch die Lehrkräfte und die sonst mit der Schulverwaltung beschäftigten Personen, Kenntnis erlangt. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG wird immer dann anerkannt, wenn die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß und über die wahre Sachlage geboten ist oder sonst nachteilige Auswirkungen zu besorgen sind (SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; ÖBl 1992, 21 - Bausparwerbung; ÖBl 1992, 171 - Loctite; ÖBl 1993, 156 - Panofix uva). Eine solche Aufklärung kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - weder durch Unterlassen der Wiederholung der wettbewerbswidrigen Handlung (JBl 1960, 340 = ÖBl 1960, 14 - Panofix) noch sonst durch eine Änderung des beanstandeten Verhaltens (ÖBl 1993, 156 - Loctite) erreicht werden. Es geht auch nicht bloß, wie das Berufungsgericht meint, um die Aufklärung über die "Grenzen bestehender Vertragsbeziehungen", sondern über einen Wettbewerbsverstoß. Eine solche Aufklärung zur Hintanhaltung weiterer schädlicher Folgen ist auch im vorliegenden Fall geboten. Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG umfaßt jedoch nur den über das Unterlassungsbegehren ergangenen Spruch, nicht aber den Ausspruch über die Rechnungslegung (SZ 60/254 = ÖBl 1988, 99 - Blumen Sonntagsverkauf; ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz ua). Im Rahmen des letztgenannten Umfanges war das Veröffentlichungsbegehren daher abzuweisen. Die in der bisherigen Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß die Urteilsveröffentlichung auch die Kostenentscheidung umfasse (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne ua) hat der erkennende Senat aufgegeben (ÖBl 1993, 212 - Ringe; 4 Ob 127, 128/93). Da die Klägerin einen derartigen Anspruch nicht erhoben hat, bedurfte es insoweit keiner spruchmäßigen Erledigung.
Die Klägerin ist mit dem Unterlassungsanspruch zur Gänze, mit dem Rechnungslegungs- und dem Veröffentlichungsbegehren jeweils zur Hälfte durchgedrungen. Aufgrund der vorliegenden Bewertungen bedeutet das ein Obsiegen mit Ansprüchen im Ausmaß eines Streitwertes von S 526.000 und ein Unterliegen im Ausmaß von S 25.000. Bei einem solchen geringfügigen Unterliegen hat die Klägerin gemäß § 43 Abs 2 ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz, weil die Geltendmachung des geringfügigen Teiles des erhobenen Gesamtanspruches, mit dem die Klägerin unterlegen ist, besondere Kosten nicht veranlaßt hat. Der gleiche Grundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (§ 50 ZPO). In Ansehung der Rechtsmittelschriften war nur der vom Umfang der jeweiligen Anfechtung betroffene Streitwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; für die Berufungsverhandlung diente nur der Streitwert, mit dem die Klägerin durchgedrungen ist, als Bemessungsgrundlage.
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