OGH 4Ob75/75

OGH4Ob75/7516.12.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Alfred Kepl und Johann Friesenbichler als Richter in der Rechtssache der klagenden Patei J* S*, vertreten durch Johann Herzog, Sekretär der Gewerkschaft persönlicher Dienst, *, dieser vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Walter Michtner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3.393,60 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 11. September 1975, GZ. 44 Cg 130/75-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 6. Juni 1975, GZ. 4 Cr 825/75-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0040OB00075.75.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger ist Hausbesorger für die Stiegen 5 bis 10 in der der beklagten Partei gehörenden Wohnhausanlage in *. Anfangs 1974 wurden die Stiegenhäuser der Stiegen 5 bis 8 ausgemalt. Mit der Behauptung, die beklagte Partei habe dem Kläger für die im Zusammenhang mit diesen Malerarbeiten angefallenen ausserordentlichen Arbeiten ein um S 3.393,60 zu niedriges Entgelt bezahlt, begehrt der Kläger nach einer Klagsausdehnung auf der Grundlage eines ihm für alle sechs Stiegen gebührenden Monatsentgelts von S 10.314,67 die Zahlung dieses Restbetrages.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren lediglich dem Grunde nach und beantragte Klagsabweisung. Dem Kläger stehe für die Wartung von vier Aufzügen ein monatliches Entgelt von S 2.128,‑‑ sowie für die Gartenbetreuung und für das Zinsinkasso ein Betrag von S 1.265,60, sohin insgesamt der dem Klagsbetrag entsprechende Betrag von S 3.393,60 zu. Das Entgelt für diese Arbeiten falle jedoch nicht unter den Entgeltbegriff des anzuwendenden Mindestlohntarifes, sodass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung dieses Teilbetrages nicht zustehe.

Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Ausgehend von den Bestimmungen des geltenden Mindestlohntarifes für Hausbesorger, die eine Definition des darin verwendeten Entgeltbegriffes nicht enthielten, gelangte das Erstgericht zu der Auffassung, dass der Entgeltbegriff nach der allgemeinen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung im Sinne einer umfassenden Gegenleistung für alle vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistungen zu verstehen sei. Dieses Entgelt erstrecke sich nicht nur auf das eigentliche Gehalt, sondern auch auf alle übrigen regelmässigen sowie sonstigen ordentlichen und ausserordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, auch wenn diese auf Mehrleistungen des Arbeitnehmers abgestellt seien. Gehe man aber von diesem umfassenden Entgeltbegriff aus, dann stehe dem Kläger der Klagsbetrag noch zu.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab. Es führte das Verfahren gemäss dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durch und vertrat folgende Rechtsauffassung: Im Mindestlohntarif werde dem Hausbesorger für Arbeiten im Zusammenhang mit Malerarbeiten im Stiegenhaus neben dem Entgelt im Sinne des § 7 Abs 1 HBG ein zusätzliches Entgelt im Ausmass des zweifachen Entgelts zugebilligt. Diese Gesetzesstelle beziehe sich aber nur auf jene Dienstleistungen, die der Hausbesorger auf Grund der Vorschriften der §§ 3 und 4 Abs 1 HBG durchzuführen verpflichtet sei. Dienstleistungen des Hausbesorgers, die in diesen Bestimmungen nicht geregelt werden, sondern im § 4 Abs 3 HBG Erwähnung finden und die besonders zu entlohnen seien, blieben hinsichtlich der Entlohnung gemäss dem § 12 Abs 1 HBG einer besonderen Vereinbarung bzw. einer behördlichen Festsetzung im Wege eines Mindestlohntarifes vorbehalten. Die Entlohnung für diese letzterwähnten anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HBG seien jedoch mit dem im § 7 Abs 1 HBG geregelten Entgelt nicht ident und gehörten daher auch nicht zur Bemessungsgrundlage des im Mindestlohntarif genannten Entgelts. Das letztgenannte Entgelt entspreche daher dem Entgelt des Hausbesorgers für dessen Verpflichtungen im Sinne der §§ 3 und 4 Abs 1 HBG. Die Richtigkeit dieser Überlegungen ergebe sich auch aus der Verwendung des Begriffes des „gesamten Entgelts“ im § 14 HBG, wobei auf die §§ 7, 12 und 13 leg. cit. ausdrücklich Bezug genommen werde. Wäre im Mindestlohntarif auch das gesamte Entgelt gemeint, so hätte dies durch Anführung dieser Bestimmungen zum Ausdruck kommen müssen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Wiederherstellung des Urteils erster Instanz abzielenden Antrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision einen Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Der Revisionswerber hält den vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten umfassenden Entgeltbegriff für richtig und meint, aus der Zitierung des § 7 Abs 1 HBG im Mindestlohntarif ergebe sich kein Zusammenhang mit dem zusätzlichen Entgelt für ausserordentliche Reinigungsarbeiten, weil letztere nach dem Wortlaut der Norm neben dem für die ordentlichen Reinigungsarbeiten gebührenden Entgelt im Sinne des § 7 Abs 1 HBG zustehen. Damit werde jedoch über das Ausmass des für ausserordentliche Reinigungsarbeiten gebührenden zusätzlichen Entgelts keine Aussage getroffen.

Für die erforderliche Auslegung des im Mindestlohntarif verwendeten Entgeltbegriffes ist es notwendig, sich die im Hausbesorgergesetz vorgenommene Entgeltregelung zu vergegenwärtigen. Gemäss dem § 7 Abs 1 HBG gebührt ein Entgelt für die im Rahmen der allgemeinen Beaufsichtigungspflichten des Hausbesorgers (§ 3 HBG) und für die im Rahmen der regelmässigen Reinhaltung und Wartung des Hauses (§ 4 Abs 1 HBG) vom Hausbesorger zu erbringenden Dienstleistungen. Die letztgenannten Dienstleistungen erstrecken sich auf die im § 4 Abs 1 lit a) bis e) genannten, zum Haus gehörigen und der Benutzung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume sowie der Gehsteige, soweit sich deren Verschmutzung aus der regelmässigen und üblichen Benutzung ergibt. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Diese müssen gemäss dem § 4 Abs 3 HBG ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders zu entlohnen. Das Ausmass dieser Entlohnung bleibt gemäss dem § 12 Abs 1 HBG einer besonderen Vereinbarung überlassen. In Orten, die in den räumlichen Geltungsbereich eines Mindestlohntarifes fallen, gilt die darin festgesetzte Entlohnung (§§ 22 bis 25 ArbVG). In Ermangelung einer Vereinbarung oder einer Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmass dieser Entlohnung der Ortsgebrauch massgebend (§ 12 Abs 2 HBG). Unter diese anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HBG fallen alle ausserordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermässiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch missbräuchliche Benutzung entstehen (vgl. EB. zu § 4 Abs 1 HBG, abgedruckt in der von Dittrich-Tades besorgten Ausgabe des HBG, S 28). Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HBG gehören aber auch alle anderen im § 4 Abs 1 HBG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (vgl. Arb 7326). Der Hausbesorger ist gemäss dem § 4 Abs 3 HBG nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den ordentlichen Dienstleistungen und deren Umfang (§§ 3, 4 Abs 1 HBG) zu entlohnen.

Im vorliegenden Fall stützt der Kläger seinen Entlohnungsanspruch für die im Zusammenhang mit dem Ausmalen von Stiegenhäusern erbrachten ausserordentlichen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HBG auf den am 1. Juli 1974 in Kraft getretenen, vom Einigungsamt Wien erlassenen Mindestlohntarif für Hausbesorger, veröffentlicht in der Wiener Zeitung vom 3. Juli und 9. Juli 1974. Das Zustandekommen einer Vereinbarung über das Entgelt für diese Dienstleistungen wurde nicht behauptet. Dieser Mindestlohntarif gilt gemäss Z I räumlich, unter anderem für das Gebiet der Stadt Wien; er gilt persönlich für alle Hausbesorger im Sinne des § 2 Z 1 HBG und fachlich für anderweitige Tätigkeiten dieser Personen im Sinne des § 12 Abs 1 HBG, mithin für die oben erläuterten ausserordentlichen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HBG. Gemäss Z II, A. gebührt dem Hausbesorger neben dem Entgelt nach dem § 7 Abs 1 HBG ein zusätzliches Entgelt, und zwar: Einmal noch je das zweifache Entgelt, jedoch mindestens S 400,‑‑,

a) bei Instandsetzung einer Hoffassade;

b) bei Instandsetzung einer Gassenfassade mit Stiegenhausfenstern;

c) beim Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.

Streitentscheidend ist daher die Auslegung des Begriffes „zusätzliches Entgelt“. Gemäss dem § 24 Abs 1 ArbVG sind die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes innerhalb seines Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Da der Mindestlohntarif eine Verordnung ist (Strasser in ArbVG, Handkommentar, 151), hat die Auslegung nach den §§ 6, 7 ABGB zu erfolgen. Auszugehen ist demnach von der Wortinterpretation, wobei der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung sowie deren systematische Stellung berücksichtigt werden muss (logische Auslegung). Bleibt die Ausdrucksweise dennoch zweifelhaft, ist die Absicht des Normengebers zu erforschen. Man versucht den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter- und zu Ende zu denken (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts3, I, 17 ff; Wolff in Klang², I/1, 85 ff; 4 Ob 56/75; Arb 7174, 6622; SZ 22/1).

Die Wortinterpretation des an sich mehrdeutigen Begriffes „Entgelt“ führt mit Rücksicht auf die verschiedenen in der Rechtsordnung ihm zugeordneten Begriffsinhalte zu keinem Ergebnis. Das gleiche gilt für die logische Auslegung. Aus dem Zusammenhang zwischen dem Begriff „zusätzliches Entgelt“ und dem im selben Satz verwendeten Begriff des Entgelts nach dem § 7 Abs 1 HBG kann nämlich kein sicherer Anhaltspunkt für das Verständnis des auszulegenden Begriffes gewonnen werden, weil diese beiden Begriffe selbständig nebeneinander gestellt werden. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt nach dem § 7 Abs 1 HBG ein zusätzliches Entgelt. Diese strikte Unterscheidung ermöglicht nicht den Schluss, das zusätzliche Entgelt sei nach den Grundsätzen des § 7 Abs 1 HBG zu berechnen, zumal die diese beiden Entgeltbegriffen zugrundeligenden Dienstleistungen wie oben bereits dargelegt wurde, hinsichtlich ihres Verpflichtungsgrundes und ihrer Entlohnung ganz verschieden behandelt werden.

Eine Besinnung auf den Zweck der Regelung und auf die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe führt jedoch zu einem mit den Auffassungen der Parteien und der Untergerichte nicht übereinstimmenden, differenzierenden Ergebnis. Der Zweck der Regelung besteht darin, dem Hausbesorger, der die im Zusammenhang mit dem Ausmalen eines Stiegenhauses verbundenen, das übliche Ausmass sehr erheblich übersteigenden Schmutzarbeiten verrichtet, ein zusätzliches Entgelt in angemessener Höhe zu sichern. Diese Bezugnahme auf die im Vergleich zu den regelmässigen Reinigungsarbeiten grössere Beschwerlichkeit der Arbeiten findet in der Verdoppelung des Monatsentgelts ihren Ausdruck. Das zusätzliche Entgelt beträgt demnach das zweifache Entgelt. Wollte man nun der vom Revisionswerber und vom Erstgericht vertretenen Auffassung beipflichten, würde das zusätzliche Entgelt darüber hinaus auch Entgeltbestandteile enthalten, die mit der Art und der Beschwerlichkeit der ausserordentlichen Reinigungsarbeiten in keinem Zusammenhang stehen, falls sich die ausserordentlichen Reinigungsarbeiten auf die im Mindestlohntarif angeführten Teile des Hauses (im Gegenstand auf die Stiegenhäuser) beschränken. Zwischen den mit der Gartenbetreuung, mit dem Zinsinkasso und mit der Aufzugwartung verbundenen ausserordentlichen Dienstleistungen des Klägers, die gemäss dem § 12 Abs 1 HBG besonders entlohnt werden, und den im Rahmen der Malerarbeiten angefallenen Reinigungsarbeiten besteht nach dem bisherigen Prozessvorbringen keine Verbindung. Für eine über die Verdoppelung des nach dem § 7 Abs 1 HBG zustehenden Entgelts hinausreichende Bemessung des zusätzlichen Entgelts ergibt die Untersuchung des Normzweckes für den Fall der Beschränkung der zusätzlichen Reinigungsarbeiten auf die im Mindestlohntarif genannten Teile des Hauses keinen Anhaltspunkt. Hingegen lässt sich aus den oben dargestellten Entgeltbestimmungen des Hausbesorgergesetzes die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dem Hausbesorger für Dienstleistungen, die dieser ausserhalb seines gesetzlich umschriebenen Pflichtenkreises auf Grund einer Sondervereinbarung erbringt, den Anspruch auf ein von dem übrigen Entgelt hinsichtlich des Rechtsgrundes und des Ausmasses unabhängiges Sonderentgelt einzuräumen. Für eine voraussetzungslose Einbeziehung dieser Sonderentgelte in das für Dienstleistungen nach dem § 4 Abs 3 HBG gebührende zusätzliche Entgelt bietet somit auch der Normzweck keine tragfähige Grundlage. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Punkt V des anzuwendenden Mindestlohntarifes ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Gesamtentgelts für die Monate Mai bzw November gebührt. Hingegen hat der Gesetzgeber im § 7 Abs 2 HBG den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration mit der Höhe des für die vorerwähnten Monate gebührenden Entgelts bemessen. Die Unterscheidung dieser beiden Entgeltbegriffe und ihre aufeinander abgestimmte Verwendung weisen gleichfalls auf die Richtigkeit der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung hin.

Diese Interpretation führt jedoch zu dem Ergebnis, dass dem Hausbesorger, wenn er im Zusammenhang mit den durch Malerarbeiten hervorgerufenen ausserordentlichen Dienstleistungen auch solche verrichten muss, die nicht nur in den im § 4 Abs 1 HBG befindlichen Räumen und auf den Gehsteigen, sondern auch in jenem Bereich zu verrichten sind, die ansonst unter den § 4 Abs 3 HBG fallen und besonders entlohnt werden, ein zusätzliches Entgelt im Sinne des Mindestlohntarifes gebührt. Finden also die Malerarbeiten etwa im Stiegenhaus statt und muss der Hausbesorger sodann auch den Aufzug von dem durch die Malerarbeiten hervorgerufenen Schmutz säubern, dann wird auch das für die normale Aufzugswartung gebührende Entgelt in zweifachem Ausmass in das zusätzliche Entgelt einzubeziehen sein. Das gleiche gilt für die Gartenbetreuung, falls durch die Malerarbeiten Reinigungs- oder Ausbesserungsarbeiten in nennenswertem Umfang anfallen. Hingegen mangelt es hinsichtlich des für das Zinsinkasso gebührenden ausserordentlichen Entgelts von vornherein an der Möglichkeit einer durch Malerarbeiten bedingten Mehrarbeit, sodass dieses Entgelt in das zusätzliche Entgelt nicht einzubeziehen ist. Diese am Normzweck orientierte Auslegung wird auch den sowohl dem Hausbesorgergesetz als auch dem Mindestlohntarif zu entnehmenden Wertmaßstäben eines auf die Art der Arbeit und ihrer Beschwerlichkeit Bedacht nehmenden Entgelts gerecht. Verrichtet der Hausbesorger im Rahmen der erwähnten ausserordentlichen Reinigungsarbeiten auch solche im ausserordentlichen örtlichen Bereich, dann soll er auch dafür ein zusätzliches Entgelt erhalten.

Da jedoch die Untergerichte, von ihren wenn auch entgegengesetzten Rechtsauffassungen ausgehend, Feststellungen darüber, ob der Kläger ausserordentliche Dienstleistungen im Rahmen der Reinigungsarbeiten nach dem Ausmalen der Stiegenhäuser auch in den Aufzügen und im Garten verrichten musste, nicht getroffen haben und die Parteien aus dem gleichen Grunde ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet und die auf das Zinsinkasso und auf die Gartenbetreuung entfallenden Teilbeträge nicht konkretisiert haben, ist die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht (die Verfahrensergänzung wird ein umfangreiches Beweisverfahren aller Voraussicht nach nicht erfordern) notwendig. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welche Teilbeträge auf das Zinsinkasso, auf die Gartenbetreuung und auf die Aufzugswartung entfallen, sowie ob der Kläger im Zusammenhang mit dem Ausmalen der Stiegenhäuser notwendig gewordene ausserordentliche Reinigungsarbeiten in den Aufzügen und im Garten (hier kommt allenfalls auch die Behebung von kleineren Schäden in Betracht) verrichtet hat. Soweit solche ausserordentlichen Reinigungsarbeiten verrichtet wurden, ist der darauf entfallende Teilbetrag dem Kläger zuzusprechen; soweit dies nicht der Fall war, ist der entsprechende Teilbetrag abzuweisen. Der auf das Zinsinkasso entfallende Teilbetrag wird aus den dargelegten Erwägungen auf jeden Fall abzuweisen sein.

Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.

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