OGH 4Ob71/76 (RS0016819)

OGH4Ob71/765.10.1976

Rechtssatz

Eine Verletzung des arbeitsrechlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nicht voraus, dass bei den Arbeitnehmern, welche die Besserstellung anstreben, "völlig gleiche" Voraussetzungen gegeben sind, wie bei denen, deren Behandlung sie erreichen wollen. Es ist aber erforderlich, dass die unterschiedliche Behandlung willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgte, also die für die Besserstellung massgeblichen Kriterien auch bei den Arbeitnehmern zutreffen, denen diese Behandlung verweigert wurde.

Normen

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D

4 Ob 71/76OGH05.10.1976

Veröff: Arb 9523

4 Ob 15/77OGH29.03.1977

Veröff: Arb 9574

4 Ob 134/81OGH19.01.1982
4 Ob 55/83OGH31.05.1983

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 134/81; Beisatz: Es ist nicht sachfremd und willkürlich, eine DN, dem die der Verwaltung und lückenlosen Kontrolle von großen Mengen geprägten Münzgeldes verbundene Verantwortung anvertraut wurde, höher als andere DN, die im übrigen gleichartige Tätigkeiten verrichten, einzustufen. (T1)

4 Ob 57/83OGH04.10.1983
9 ObA 514/896OGH17.01.1990

Auch; Veröff: ecolex 1990,433

9 ObA 183/92OGH02.09.1992

Vgl auch

9 ObA 62/93OGH28.04.1993

Vgl auch; Beisatz: Die finanzielle Besserstellung von Bediensteten in leitender Funktion gegenüber ihren Stellvertreter ist weder unsachlich noch willkürlich. (T2)

9 ObA 603/93OGH06.04.1994

Vgl auch

8 ObA 240/95OGH14.09.1995

Beisatz: § 48 ASGG (T3)

8 ObA 80/97sOGH27.03.1997

Auch; Beisatz: Hier: Das Landeskrankenhaus Klagenfurt gewährte aus Anlaß des 75. Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung nur den Bediensteten, die an diesem Tag (10.10.1995) Dienst geleistet haben, Zeitausgleich im Verhältnis von 1:1, nicht jedoch denjenigen, die am 10.10.1995 ihren turnusmäßigen Freizeitanteil konsumierten, - sachlich gerechtfertigt. (T4)

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 140/13yOGH25.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht prinzipiell unsachlich Arbeitnehmer, die unterschiedliche Arbeiten verrichten, unterschiedlich zu entlohnen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_002

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