OGH 4Ob7/14d

OGH4Ob7/14d23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. D***** L*****, vertreten durch Hon.‑Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Stadt L*****, und 2. D*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Sattledt, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR) sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. November 2013, GZ 6 R 193/13i‑22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Beklagten mit einstweiliger Verfügung verboten, die vom Kläger stammende fotografische Aufnahme des D***** L***** selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten und im Internet zur Verfügung zu stellen, wenn dies ohne ordnungsgemäße Anbringung der Urheberbezeichnung des Klägers geschieht bzw im Weg des Zurverfügungstellens im Internet in der Form von dort eingerichteten Downloadmöglichkeiten geschieht. Das allgemein auf die Untersagung der Verbreitung im Internet bzw zu anderen Zwecken als jenen der Tourismuswerbung gerichtete Mehrbegehren hat das Rekursgericht abgewiesen. Den Wert des Entscheidungsgegenstands hat es mit insgesamt 30.000 EUR übersteigend bemessen und den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt.

Der Kläger macht in der Zulassungsbeschwerde seines ‑ gegen den abweisenden Teil der Entscheidung im Provisorialverfahren gerichteten ‑ außerordentlichen Revisionsrekurses geltend, das Rekursgericht habe sich über die Feststellungen des Erstgerichts, die Beklagten hätten bei ihrer Nutzung die vereinbarten „Tourismuszwecke“ überschritten, hinweggesetzt. Im Übrigen habe sich die Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr 1995 nicht auf das Internet erstrecken können, da dieses damals noch in den Kinderschuhen gesteckt habe.

Damit zeigt der Kläger jedoch keine iSv § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht führte zum Umfang der Rechteeinräumung, insbesondere zur Nutzung im Internet aus, die Nutzungseinräumung habe sich auf „Prospekte und Werbung“ ‑ ohne jedwede Einschränkung ‑ bezogen. Dass die Werbung der Erstbeklagten nicht zwangsläufig auf Printmedien beschränkt sein müsse, könne für den Kläger nicht überraschend sein, erfolge doch Tourismus‑ und Fremdenverkehrswerbung nicht ausschließlich über gedruckte Prospekte oder Zeitungen, sondern es kämen alle zur Verfügung stehenden Medien, wie etwa auch das Fernsehen und neuere technische Entwicklungen, zu denen auch das Internet zähle, in Frage. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das der Erstbeklagten eingeräumte Werknutzungsrecht am gegenständlichen Foto auch auf ihre Werbung im Internet bezogen habe. Die Zurverfügungstellung im Internet in der Form von Websites oder auch von Videofilmen sei daher von der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis umfasst.

2. Diese Vertragsauslegung ist jedenfalls vertretbar. Der Senat hat bereits in der Entscheidung 4 Ob 212/06i ausgesprochen, dass mangels der Einschränkung der Nutzung von Fotografien auf eine bestimmte Verwertungsart bzw auf bestimmte Zeiträume eine Werbung auch im Internet von der Vereinbarung des Werknutzungsrechts umfasst sei. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Auch hat der Kläger der Erstbeklagten das Nutzungsrecht für das Dia allgemein für „Ihre Werbung“ erteilt (vgl 4 Ob 112/07k), und war zum Zeitpunkt der Einräumung des zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts, nämlich im Jahr 1995, die Online-Nutzung geschützter Inhalte im Internet bereits bekannt (vgl Büchele in ÖBl 2008/32). Insofern handelt es sich daher hier um keine neue Nutzungsart. Das Rekursgericht hat daher mit seiner Beurteilung, wonach die Zurverfügungstellung im Internet von der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis umfasst sei, kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt (vgl RIS‑Justiz RS0042936). Soweit die Nutzung bzw Weitergabe in der Downloadmöglichkeit durch Dritte besteht, wurde dem Sicherungsantrag des Klägers ohnehin rechtskräftig stattgegeben.

3. Die Ausführung des Erstgerichts, das Foto werde von beiden Beklagten nicht nur ausschließlich für die vertraglich vorgesehene Nutzung zu Tourismuswerbezwecken verwendet, ist seiner rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Wenn das Rekursgericht dem gegenüber festhält, die Nutzungsrechte seien im Zusammenhang mit der Fremdenverkehrswerbung oder Ähnlichem überlassen worden (siehe das Angebot des Klägers „... für die Fremdenverkehrswerbung u.ä.“) und es sei daher von keiner vertragswidrigen Nutzung durch die Beklagten auszugehen, so liegt darin kein „Hinwegsetzen“ über erstgerichtliche Feststellungen, sondern eine abweichende rechtliche Beurteilung. Sämtliche vom Kläger beanstandete Verwendungen des verfahrensgegenständlichen Lichtbilds weisen nämlich eine Ähnlichkeit mit der ausdrücklich eingeräumten „Fremdenverkehrswerbung“ auf. Es liegt daher auch zu diesem Punkt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vor.

4. Der mangels erheblicher Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.

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