Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
Das Begehren, es werde mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass der in der außerordentlichen Generalversammlung der Jagdgesellschaft K*****, am 15. 4. 2011 gefasste Beschluss auf Ausschluss des Klägers H***** Z***** aus der Jagdgesellschaft K***** rechtsunwirksam und seine Mitgliedschaft zur beklagten Partei nach wie vor aufrecht sei, wird abgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.556,78 EUR (darin enthalten 398,46 EUR USt und 1.166 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der beklagte Jagdverein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Marktgemeinde B***** in Kärnten. Seine Statuten lauten in den für das Verfahren wesentlichen Punkten:
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet ist, bezweckt: Die Pachtung von Jagdgebieten auf dem Gebiet der Marktgemeinde B*****, um den Mitgliedern die Ausübung der Jagd aufgrund der gesetzlichen und der nachstehenden statutengemäßen Bestimmungen zu ermöglichen.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Ausschluss von Mitgliedern kann auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss erfolgen. . . . . .
2. Ausschließungsgründe sind:
a.) Wiederholte Überschreitung des, dem Mitglied durch die Generalversammlung zugestandenen Abschusses der Zahl oder Qualität nach,
b.) wiederholte oder grobe Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der Waidgerechtigkeit,
c.) Nichteinhaltung der in der Satzung und in der Jagdordnung festgelegten Bestimmungen,
d.) wiederholte oder gröbliche Übertretung der jagdgesetzlichen Bestimmungen,
e.) Schädigung des Ansehens und der Interessen der Jagdgesellschaft und der Jägerschaft. . . . . .
§ 13 Vorstand . . .
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung für die Dauer der Pachtperiode mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 14 die Generalversammlung . . .
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Monat Jänner statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
6. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
e.) Verhängung von Strafen über Mitglieder, die gegen die Statuten, die Jagdordnung oder die anerkannten Regeln der Waidgerechtigkeit verstoßen haben. Als Strafen kommen je nach Schwere des Vergehens in Betracht:
- Die mündliche Verwarnung,
- der schriftliche Verweis,
- Reviersperre auf bestimmte Zeit,
- Geldbußen zugunsten des Vereines bis zur Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages.
- Bei Vorliegen erschwerender Umstände können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Das Recht der Generalversammlung, ein Mitglied auszuschließen (§ 14 Abs. 6 lit. f) bleibt hiedurch unberührt.
f.) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 18 das Schiedsgericht
1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Ausschuss zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
4. Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Ausschuss das/die Mitglied(er) als Schiedsrichter namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand, mit Mehrheitsbeschluss die gemäß Abs. 2 erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern aus dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwählen.
5. Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser fristgerecht gemäß Abs. 2 den/die Schiedsrichter dem anderen Streitteil gegenüber namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist die Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der nächsten stattfindenden Generalversammlung zu behandeln.
Die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter des beklagten Vereins begann am 30. 4. 2008 und endet am 29. 4. 2018 (Auszug aus dem Vereinsregister). Der Kläger war Mitglied dieses Vereins. Am 30. 6. 2010 sandte der Kläger einen Antrag an das Marktgemeindeamt B*****, womit er sich selbst um die Pacht der Gemeindejagd B***** für die Jagdpachtperiode 2011 bis 2020 bewarb. Er führte aus, seine Bewerbung werde von einer großen Mehrheit der Grundbesitzer unterstützt. Jedes Mitglied der derzeitigen Jagdgesellschaft solle auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Jagd auf diesem Gemeindejagdgebiet auszuüben. Am 22. 12. 2010 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde B***** jedoch die Verpachtung der Gemeindejagd für die Jagdperiode 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2020 nicht an den Kläger, sondern an den beklagten Verein, welcher bereits zuvor Pächter der Gemeindejagd gewesen war. Der Kläger erhob dagegen Einspruch und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***** vom 23. 3. 2011, mit dem über den Antrag des Klägers abschlägig entschieden wurde, Berufung. Am 18. 1. 2011 fand die jährliche ordentliche Generalversammlung des beklagten Vereins statt. Eine Neuwahl des Vorstands wurde in dieser Sitzung nicht durchgeführt. Datiert mit 29. 3. 2011 versandte der Obmann die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am 15. 4. 2011 an die Vereinsmitglieder. Auf der Tagesordnung stand die Abstimmung über den Ausschluss des Klägers wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Die Einladung enthielt keine näheren Angaben zur Begründung des Ausschlussantrags. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 15. 4. 2011 wurde die Antragsbegründung verlesen: Der Vereinsvorstand nannte als Grund die Bewerbung des Klägers auf Pacht der Gemeindejagd als Einzelpächter sowie die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Gemeinderats auf Zuspruch der Pacht an den beklagten Verein. Der Kläger wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Er gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er die Vereinsschädlichkeit seines Verhaltens bestritt. Letztlich wurde der Kläger durch Mehrheitsbeschluss (9 : 2 Stimmen und 2 Stimmenthaltungen) von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Ausschluss rechtsunwirksam sei. Der „vereinsschädigende“ Ausschlussgrund sei nicht konkretisiert worden. Seiner Aufforderung, den Ausschluss aus der Jagdgesellschaft zu begründen bzw das Schiedsgericht gemäß § 18 der Statuten einzuberufen, sei nicht entsprochen worden. Sein Ausschluss sei statuten- und gesetzwidrig. Er habe keinerlei Verhalten gesetzt, welches als vereinsschädigend beurteilt werden könne und so gewichtig sei, dass dies einen Ausschluss rechtfertige. Ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Auch bezweifle er die Legitimation des befassten (alten) Vorstands, da ein neuer Vorstand für die Pachtperiode vom 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2020 in der ersten Vollversammlung am 18. 1. 2011 hätte gewählt werden müssen. Dies sei aber unterblieben.
Der Beklagte wendete ein, der Antrag auf Einzelpacht widerstreite den Interessen der Jagdgesellschaft und füge ihr massiven Schaden zu. Der Kläger habe zuvor bei den Grundbesitzern Unterschriften eingeholt, die ihn bei der Pacht der Gemeindejagd unterstützen sollten, und auch dadurch gegen die Interessen der Jagdgesellschaft gehandelt. Weiters habe er gegen die Verpachtung der Gemeindejagd durch den Gemeinderat Einspruch erhoben und neuerlich gegen die Interessen der Jagdgesellschaft gehandelt. Auch formal sei der Ausschluss korrekt erfolgt, da die organschaftlichen Vertreter des beklagten Vereins am 14. 7. 2006 gewählt worden seien und deren Vertretungsbefugnis daher erst am 13. 7. 2016 ende. Es sei daher nicht notwendig gewesen, am 18. 1. 2011 die organschaftlichen Vertreter des beklagten Vereins neu zu wählen. Unrichtig sei auch die Behauptung, der vereinsschädigende Ausschlussgrund sei nicht konkretisiert worden. Das rechtliche Gehör sei gewährt worden, zumal der Kläger über Aufforderung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe. Darin habe er nicht bestritten, den gegenständlichen Ausschlussgrund gesetzt zu haben.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Vereinsstatuten seien im Punkt „Schiedsgericht“ widersprüchlich; eine Anrufung des Vereinsschiedsgerichts sei daher dem Kläger unzumutbar gewesen, der Rechtsweg somit zulässig. Das rechtliche Gehör sei dem Kläger vor dem Ausschluss gewährt worden, zumal ihm die Möglichkeit eröffnet worden sei, zu den - in der Sitzung im Detail vorgetragenen - Vorwürfen Stellung zu nehmen, was er auch (schriftlich) getan habe. Der Ausschluss sei auch nicht statutenwidrig, weil die Funktionsdauer des Vereinsvorstands von 2008 bis 2018 laufe und daher in der Generalversammlung vom 18. 1. 2011 keine Neuwahl erforderlich gewesen sei. Es habe offenbar am 30. 4. 2008 eine Neuwahl des Vorstands stattgefunden, dessen Funktionsperiode zehn Jahre dauere. Der Ausschluss des Klägers sei daher nach formalen Kriterien rechtmäßig erfolgt. Allerdings habe der Kläger nicht vereinsschädigend gehandelt. Er habe lediglich das gemäß § 18 des Kärntner Jagdgesetzes gegebene Recht ausgeübt, sich um die Pacht der Gemeindejagd zu bewerben. Dies laufe zwar dem aus § 2 der Satzung hervorgehenden Zweck des beklagten Vereins, der darin bestehe, Jagdgebiete auf dem Gebiet der Marktgemeinde B***** zu pachten, zuwider. Der Kläger habe aber dennoch nicht vereinsschädigend gehandelt, zumal er sich in seinem Bewerbungsschreiben um die Pacht nicht negativ über den Verein geäußert habe. Ein Ausschluss aus dem beklagten Verein hätte für den Kläger die Folge, dass ihm die Ausübung der Jagd im Gemeindejagdgebiet lebenslang nicht möglich wäre. Die Vereinsmitgliedschaft habe somit Monopolcharakter, weshalb eine restriktive Auslegung der Ausschlussbestimmungen geboten sei. Diese ergebe, dass der Ausschluss des Klägers als nicht gerechtfertigt zu beurteilen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ nachträglich die Revision zu. Der beklagte Verein habe schon kraft Gesetzes Wettbewerb und Konkurrenz zu akzeptieren und es sei nicht einzusehen, warum ein Mitglied dieses Jagdvereins als Jagdpächter in dieser Gemeinde ausgeschlossen sein solle. Beim Ausschluss aus einem Verein handle es sich um die schwerste Vereinsstrafe. Der dabei anzuwendende strenge Maßstab verbiete es, allein in der Ausübung eines Rechts - selbst wenn dadurch die Erreichung des Vereinszwecks erschwert oder unmöglich gemacht werde - die Grundlage für einen Vereinsausschluss zu sehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen; in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung negiert, dass das gemeinschaftliche Zusammenwirken im Rahmen eines Vereins nur dann funktionieren könne, wenn sämtliche Vereinsmitglieder die durch Beitrittsvertrag übernommenen Rechte und Pflichten so wahrnehmen, dass der Vereinszweck gefördert werde. Keinesfalls dürften sie den übrigen Vereinsmitgliedern die Erreichung des Vereinszwecks, nämlich die Ausübung der Jagd auf dem Gebiet der Marktgemeinde, unmöglich machen. Mir seiner persönlichen Bewerbung um die Pacht der Gemeindejagd habe der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich an den Vereinszweck nicht gebunden erachte. Es sei evident, dass bei Wegfall des Gemeindejagdgebiets die Beklagte keinem ihrer Mitglieder die Ausübung der Jagd ermöglichen könne. Ein Zuschlag an den Kläger würde den Entzug der Vereinsgrundlage bedeuten. Ein gravierenderer Verstoß gegen die Vereinsinteressen sei daher gar nicht denkbar. Der Fortbestand der Mitgliedschaft des Klägers sei den übrigen Vereinskollegen unzumutbar. Die persönliche Pacht des Gemeindejagdgebiets würde dem Kläger das alleinige und ausschließliche Jagdausübungsrecht gemäß § 2 Abs 4 iVm § 16 des Kärntner Jagdgesetzes verleihen; seine Vereinskollegen hätten keinen Rechtsanspruch darauf, im Gemeindegebiet weiterhin die Jagd auszuüben. Sie wären als Bittsteller auf das Wohlwollen des Klägers angewiesen. Selbstverständlich sei der Beklagte im Rahmen der alle zehn Jahre stattfindenden Jagdverpachtung außenstehender Konkurrenz ausgesetzt, doch könne sich dies nicht auf vereinsinterne Konkurrenz beziehen, zumal sich jedes Mitglied im Beitrittsvertrag der Förderung des Vereinszwecks unterworfen habe und vereinsinterne Konkurrenz mit dem Ziel, die Ausübung des Vereinszwecks unmöglich zu machen, mit den Interessen der übrigen Vereinsmitglieder nicht zu vereinbaren sei.
Der Senat hat erwogen:
1. Antragslegitimation des Vorstands auf Ausschluss.
1.1. Gemäß § 3 Abs 2 Z 8 Vereinsgesetz müssen die Statuten jedenfalls die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode enthalten.
Gemäß § 13 Abs 2 der gegenständlichen Vereinsstatuten werden die Mitglieder des Vorstands von der Vollversammlung für die Dauer der Pachtperiode … gewählt. Gemäß § 14 findet eine ordentliche Generalversammlung jährlich im Monat Jänner statt.
1.2. Das Erstgericht stellte im Einklang mit dem Auszug aus dem Vereinsregister fest, dass die Funktionsperiode der Vereinsorgane (somit auch des Vorstands) am 30. 4. 2008 begann und am 29. 4. 2018 endet. Demgegenüber endete die Pachtperiode mit Ende 2010.
Der Kläger bestritt nicht (auch nicht in der Beweisrüge seiner Berufungsbeantwortung), dass der Vorstand - entgegen der Satzung - auf 10 Jahre bis 2018 bestellt war. Er vertritt vielmehr die Auffassung, diese der Satzung widersprechende Bestellung sei mit Ablauf der Pachtperiode (Ende 2010) hinfällig geworden, weshalb in der Generalversammlung vom 18. 1. 2011 ein neuer Vorstand hätte bestellt werden müssen. Das Unterbleiben einer Neuwahl des Vereinsvorstands sei statutenwidrig und der Vorstand daher nicht mehr zum Ausschlussantrag legitimiert gewesen.
Dass der Generalversammlungsbeschluss vom 18. 1. 2011 oder die Bestellung des Vereinsvorstands im Jahr 2008 aus diesem Grund angefochten worden wären, hat der Kläger nicht behauptet.
1.3. Der Vereinsvorstand war - entgegen dem Standpunkt des Klägers - legitimiert, den Ausschlussantrag in der Generalversammlung vom 15. 4. 2011 den Antrag zu stellen.
Statuten beschränken sich nicht auf die Regelung von Verfahrens- und Organisationsfragen. So kann ein Beschluss zwar formal korrekt zustande gekommen sein, aber inhaltlichen Anordnungen der Statuten widersprechen. Solche Beschlüsse sind grundsätzlich nur anfechtbar. Ein derartiger Fall liegt zB vor, wenn Organwalter für eine längere oder kürzere Funktionsperiode gewählt werden, als die Statuten vorsehen. Der Beschluss ist trotz Statutenwidrigkeit gültig, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird. Die Vereinsbehörde hat die Gültigkeit eines solchen Beschlusses zur Kenntnis zu nehmen und ist nicht befugt, ihn für unwirksam zu erachten. Die für längere Zeit als statutarisch vorgesehenen gewählten Organe sind daher, sofern der Wahlbeschluss aufrecht bleibt, für die gesamte, beschlossene Funktionsperiode rechtswirksam bestellt, daher auch geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, und nicht bloß für jene Zeit, die in den Statuten vorgesehen sind (Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022 [2009] § 7 Rz 24).
2.1. Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen (RIS-Justiz RS0094154). Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitglieds vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (RIS-Justiz RS0106615). Für die Beschlussfassung einer Personenmehrheit gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden muss (RIS-Justiz RS0017963). Jedenfalls von bedeutsamen und weittragenden Tagesordnungspunkten - wie beispielsweise von beabsichtigten maßgeblichen Satzungsänderungen oder von der geplanten Auflösung des Vereins - müssen die Mitglieder schon aus elementaren Gründen der Vereinsdemokratie so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung informiert werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt (RIS-Justiz RS0017963 [T6]).
2.2. Die Entscheidung 6 Ob 20/10z bejahte die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich eines auszuschließenden Mitglieds - ohne Ankündigung der (ohnehin bekannten) Ausschlussgründe in der Ladung - aufgrund der Teilnahme desselben an der Generalversammlung, wo er sich zu den erhobenen Vorwürfen hätte äußern können.
2.3. Im vorliegenden Fall wurden die Einladungen mehr als zwei Wochen vor der Generalversammlung versandt und der Tagesordnungspunkt „Ausschluss des Klägers“ ordnungsgemäß angekündigt. Damit hatte er ausreichend Zeit, sich über die Vorwürfe zu informieren und sich darauf vorzubereiten. Dass er dies getan hat, zeigt seine in der Generalversammlung vorgelegte schriftliche Stellungnahme. Im Übrigen wurde dem Kläger in der Generalversammlung die Antragsbegründung des Vorstands vorgelesen. Der Kläger legt auch nicht dar, welche weiteren Argumente er bei einer vorherigen Übermittlung der Antragsbegründung in der Generalversammlung vorgebracht hätte. Zusammenfassend kann hier von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.
3. Der Vereinsausschluss des Klägers war berechtigt.
3.1. Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist eine restriktive Auslegung der wichtigen Gründe geboten, wenn es sich um einen Verein handelt, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat (RIS-Justiz RS0080399). Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren (RIS-Justiz RS0022285 [T3]). Bei jedem Vereinsausschluss ist vor allem auch zu beachten, welchen Zweck der Verein verfolgt und aus welchen Mitgliedern er sich zusammensetzt (RIS-Justiz RS0080402).
3.2. Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt nach Krejci (Zum Mitglieder- und Gläubigerschutz nach dem VerG 2002, JBl 2003, 713, unter Berufung auf den Entwurf der interministeriellen Arbeitsgruppe) insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern (vgl auch Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022 § 3 Rz 71). Nach Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht4 105 f, bringe der Ausschluss aus dem Verein typischerweise eine Missbilligung zum Ausdruck und die Reaktion einer sozialen Gruppe auf das Verhalten eines ihrer Mitglieder, das mit den Gruppenanforderungen in Widerspruch stehe. Die Verhängung dieser weitestgehenden Vereinsstrafe dürfe nur aus besonders wichtigen Gründen erfolgen und sei bei einer Monopolstellung des Vereins subsidiär gegenüber gelinderen Mitteln.
3.3. Der Kläger rechtfertigt seine Bewerbung um die Pacht der Gemeindejagd damit, dass unklar gewesen sei, ob der Beklagte noch an einer weiteren Pacht interessiert sei. Dieses Interesse ergibt sich aber schon aus dem Vereinszweck. Eine allfällige Unklarheit wäre jedenfalls spätestens mit dem erfolgten Zuschlag seitens des Gemeinderats beseitigt gewesen. Der Kläger focht den Zuschlag an den beklagten Verein jedoch an. Die von ihm argumentierte „Rechtfertigung“ kann daher nicht überzeugen.
3.4. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass er in seiner Bewerbung ohnedies den Vereinsmitgliedern die Jagdausübung zugesagt habe, so ändert dies nichts daran, dass im Falle der Zuteilung der Pacht an ihn der Beklagte jegliche Existenzberechtigung und seine Mitglieder jeglichen Rechtsanspruch auf die Ausübung der Gemeindejagd verloren hätte(n). Der Beklagte wäre in diesem Fall zum bloßen Bittsteller geworden.
3.5. Jedes Vereinsmitglied unterliegt gegenüber dem Verein einer Treuepflicht (RIS-Justiz RS0009151) und auch die einzelnen Mitglieder haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0108196).
Das Verhalten des Klägers (Konkurrenz-Bewerbung um die Pacht, Unterschriftenaktion bei Grundeigentümern, Anfechtung des Zuschlags an den Beklagten) verletzt in eklatanter Weise die Rechte aller übrigen Vereinsmitglieder, verletzt die vereinsinterne Treuepflicht und steht im krassen Widerspruch zum Vereinszweck.
3.6. Der beklagte Verein muss nicht die Konkurrenz eines seiner Mitglieder um den Zuschlag des - den alleinigen Vereinszweck darstellenden - Pachtvertrags dulden. Der Kläger hätte sich zu entscheiden gehabt, ob er als Pächter aus eigenem Recht oder als Mitglied des beklagten Vereins die Jagd ausüben möchte. Beides zugleich ist aus zutreffender Sicht des Beklagten unzulässig. Dem Kläger steht es (auch) in Zukunft - ebenso wie dem beklagten Jagdverein - frei, sich jeweils um die Zuerkennung eines Pachtvertrags mit der Gemeinde zu bewerben. Insofern kann daher auch nicht von einer Monopolstellung des Beklagten und von einem lebenslänglichen Ausschluss des Klägers von der Gemeindejagd gesprochen werden.
Der Revision des Beklagten wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Sinne der Klagsabweisung abgeändert.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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