OGH 6Ob106/59 (RS0022285)

OGH6Ob106/5915.4.1959

Rechtssatz

Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. Er darf weder mit weit zurückliegenden noch mit erst nachher eingetretenen Tatsachen gerechtfertigt werden.

Normen

ABGB §1210
VerG §1

6 Ob 106/59OGH15.04.1959

Veröff: SZ 32/49

1 Ob 725/81OGH14.10.1981

Auch; Veröff: EvBl 1982/187 S 638

7 Ob 283/02xOGH12.02.2003

nur: Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. (T1); Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Ausschluss als "Kündigung" bezeichnet ist und für diesen Fall Kündigungsfristen und die Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr in den Statuten vorgesehen sind. (T2); Beisatz: Ist jemand Mitglied eines Vereines geworden, so soll er nur aus ihn belastende wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren. (T3)

4 Ob 28/05dOGH05.04.2005

Auch; Beis wie T3

2 Ob 51/05xOGH21.04.2005

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/57

7 Ob 54/05zOGH25.05.2005

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 42/06mOGH10.05.2006

Auch

4 Ob 71/12pOGH02.08.2012

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. (T4)

8 Ob 9/14bOGH25.08.2014

Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)

6 Ob 62/17mOGH19.04.2017

Vgl; Beis wie T3, Beisatz: Hier: Politische Partei. (T6)

7 Ob 153/17aOGH18.10.2017

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

6 Ob 213/17tOGH17.01.2018

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19590415_OGH0002_0060OB00106_5900000_001

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