Normen
ASGG §50 Abs1
4 Ob 65/92 | OGH | 16.06.1992 |
Veröff: SZ 65/89 = ÖBl 1992,281 = MR 1992,244 |
8 ObA 320/01v | OGH | 24.01.2002 |
Beisatz: Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche. (T1) |
10 Ob 49/03h | OGH | 18.11.2003 |
Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T2) |
9 ObA 158/05h | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beisatz: Die ordentlichen Gerichte sind dann zuständig, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden. (T3) |
9 ObA 109/05b | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beisatz: Richtig ist der Hinweis, dass die Gerichte dann zuständig sind, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur (zum Beispiel Schadenersatzansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz) geltend gemacht werden. § 51 Abs 1 ASGG brachte jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T4) |
9 ObA 22/07m | OGH | 22.10.2007 |
nur: Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungszwang auszutragen. (T5) |
9 ObA 74/08k | OGH | 08.10.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier begehrt der Personalausschuss der Österreichischen Post AG die Unterbindung der Verlegung des für die Beamten zuständigen Personalamts vom derzeitigen Sitz. (T6)<br/>Beisatz: Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T7) |
9 ObA 137/09a | OGH | 11.05.2010 |
Auch; nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen. (T8) Beisatz: Hier: Ein an einen anderen Krankenhausträger überlassener, mittels Bescheid bestellter Primararzt, über den die Diensthoheit gemäß § 2 Abs 1 Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz bei der Oberösterreichischen Landesregierung verblieb, machte neben einem auf den Verwaltungsweg gehörigen Gestaltungsanspruch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen eines Feststellungsbegehrens auch noch einen Anspruch auf verschiedene, vermeintlich entgangene Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend, die er aus einer bestimmten (Nicht-)Gestaltung des Dienstverhältnisses ableitete; Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T9) |
9 ObA 64/10t | OGH | 28.07.2010 |
nur T8; Beisatz: Der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum hoheitlichen Bereich oder zur Privatwirtschaftsverwaltung kommt keine Bedeutung zu. (T10) |
10 ObS 128/10m | OGH | 14.09.2010 |
Vgl auch |
6 ObA 1/10f | OGH | 21.12.2010 |
Vgl; nur T8; Beis ähnlich wie T10 |
9 ObA 68/10f | OGH | 26.05.2011 |
nur T8 |
9 ObA 66/11p | OGH | 28.06.2011 |
Auch; Veröff: SZ 2011/79 |
9 ObA 4/12x | OGH | 27.02.2012 |
Auch; nur T8; Beisatz: Dies gilt im Fall einer Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger gleichermaßen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2012/24 |
9 ObA 151/14t | OGH | 29.04.2015 |
Auch |
9 ObA 52/16m | OGH | 24.06.2016 |
Auch; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K I 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T11a) |
8 ObA 7/16m | OGH | 25.10.2016 |
nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_007
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