4 Ob 63/85 | OGH | 04.06.1985 |
Veröff: RdW 1985,348 |
9 ObA 133/01a | OGH | 11.06.2001 |
8 ObA 62/04g | OGH | 24.06.2004 |
nur: Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (T1) |
8 ObA 42/06v | OGH | 19.06.2006 |
9 ObA 97/11x | OGH | 29.08.2011 |
9 ObA 98/12w | OGH | 24.09.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Ob eine zunächst einseitig erklärte Kündigung durch eine gemeinsame Abänderung des Kündigungstermins in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T2) |
3 Ob 33/13v | OGH | 19.06.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Kündigungszeiten können von den Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Kündigung selbst hätte. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Händler‑ und Werkstattvertrag. (T4) |
9 ObA 85/18t | OGH | 27.09.2018 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es sich bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kläger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T5) |
7 Ob 92/18g | OGH | 27.02.2019 |
Vgl |
9 ObA 18/20t | OGH | 29.04.2020 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00063_8500000_001
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